Kassel (epd). Frauen müssen nach einer ästhetischen Brustvergrößerung für später aufkommende Gesundheitsbeschwerden einen "angemessenen Eigenanteil" an den medizinischen Folgekosten zahlen. Die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften stellen keine unzulässige Geschlechter-Benachteiligung dar, nur weil Frauen möglicherweise häufiger Schönheits-OPs durchführen, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Dienstag bekanntgegebenen Urteil. (AZ: B 1 KR 37/18 R)
Laut Gesetz sind Versicherte, die infolge einer ästhetischen OP, einer Tätowierung oder einem Piercing einen Gesundheitsschaden erleiden, an den Kosten für die notwendigen Nachfolgebehandlungen "in angemessener Höhe" zu beteiligen.
Im konkreten Fall hatte sich die Klägerin 2017 aus ästhetischen Gründen ihre Brüste vergrößern lassen. Doch nach Wundheilungsstörungen und Rissen in den Implantaten wurde diese bei einer Notfall-OP ausgetauscht.
Ihre Krankenkasse forderte für die angefallenen OP-Kosten einen 50-prozentigen Eigenanteil in Höhe von rund 2.300 Euro. Die Brustvergrößerung sei medizinisch nicht erforderlich gewesen, so dass die Allgemeinheit für Folgekosten nicht voll aufkommen müssten, argumentierte die Kasse.
Die Frau sah darin eine unzulässige Benachteiligung wegen ihres Geschlechts. Von Männern werde solch ein Eigenanteil nicht so häufig verlangt, da vorwiegend Frauen Schönheits-OPs durchführen lassen. Außerdem würden ungesund lebende Versicherte wie etwa Fettleibige wegen später auftretender Krankheiten auch nicht mit einem Eigenanteil zur Kasse gebeten.
Das BSG urteilte, dass die Klägerin den Eigenanteil zahlen müsse. Dieser stelle auch keine "strukturelle Benachteiligung" von Frauen dar. Sollten Frauen eine Brustvergrößerung wegen eines "überkommenen Rollenbildes" durchführen, "gibt die Verfassung keinen Anlass, dieses zu verfestigen", sagten die obersten Sozialrichter.