Mainz (epd). Schüler, deren Familie von Sozialleistungen lebt, können sich unter bestimmten Bedingungen die Kosten für einen PC oder Laptop erstatten lassen. Das Mainzer Sozialgericht verpflichtete in einem Eilverfahren das Jobcenter des Landkreises Mainz-Bingen, 150 Euro für einen gebrauchten Computer und sowie die Anschaffung eines Softwarepakets zu finanzieren (AZ: S14 AS582/19ER). Entscheidend für den Anspruch sei jedoch, ob ein eigener PC im konkreten Einzelfall für den Schulbesuch tatsächlich notwendig sei, sagte ein Gerichtssprecher dem Evangelischen Pressedienst (epd).
Im Fall des rheinhessischen Berufsfachschülers sahen die Richter diesen Bedarf als gegeben an, weil er den Rechner für ein spezielles Computer-Training benötige und der Medienraum der Schule nicht für die Erledigung von Hausaufgaben genutzt werden könne.
Grundsätzlich gibt es im deutschen Sozialrecht keinen Anspruch auf Ausstattung mit einem Computer. Bezieher von Sozialleistungen müssen den Kaufpreis gewöhnlich aus dem Regelsatz ansparen. Unter welchen Umständen das Jobcenter zur Kostenübernahme verpflichtet werden kann, ist in der Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt.