Münster (epd). Zwei muslimische Lehrerinnen, die aus religiöser Überzeugung ein Kopftuch tragen, müssen vom Land Nordrhein-Westfalen nicht wegen Benachteiligung bei der Stellenbesetzung entschädigt werden. Das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG) in Münster bestätigte am Montag vorinstanzliche Urteile. Die Entschädigungsklagen der Lehrerinnen aus Köln und Marburg waren bereits vom Verwaltungsgericht Köln abgewiesen worden. Die Berufung der beiden Klägerinnen blieb ohne Erfolg. (AZ: 6 A 2170/16, VG Köln 3 K 4572/15 sowie 6 A 2628/16, VG Köln 3 K 4559/15).
Die Pädagoginnen hatten von Nordrhein-Westfalen die Zahlung einer Entschädigung nach dem 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verlangt, wie das Gericht erläuterte. Sie machten geltend, wegen des - vom Bundesverfassungsgericht 2015 für verfassungswidrig erklärten - pauschalen "Kopftuchverbots" im nordrhein-westfälischen Schulgesetz nicht ins Beamtenverhältnis übernommen worden zu sein. Die Lehrerinnen vertraten die Auffassung, dies sei eine unzulässige Benachteiligung wegen ihrer Religion.
Im Verfahren der Lehrerin aus Köln fehlten laut der Urteilsbegründung des Oberverwaltungsgerichts "jegliche Indizien", dass das Land Nordrhein-Westfalen die Klägerin wegen des Kopftuches nicht in den Schuldienst und ins Beamtenverhältnis übernommen habe. Es sei nicht festzustellen gewesen, dass das beklagte Land überhaupt davon gewusst habe, dass die Frau aus religiösen Gründen ein Kopftuch trug. Im Fall der Marburgerin habe sich die Benachteiligung bereits 2005 ereignet, also vor Inkrafttreten des Gleichbehandlungsgesetzes, führte das Gericht aus. Eine Revision gegen das Urteil hat das OVG nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.