Celle (epd). Empfänger von Grundsicherungsleistungen müssen einem Gerichtsentscheid zufolge Fahrradfahrten als Teil des Weges zur Arbeit hinnehmen, wenn die Strecke weniger als zehn Kilometer lang ist. In einem Fall aus Bremen hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden, dass einem 28-Jährigen die Strecke zu einem Bahnhof per Fahrrad zuzumuten sei. Er könne den Rest seiner Wegstrecke mit dem Zug zurücklegen, teilte das Gericht am Montag in Celle mit. Der Mann hatte argumentiert, er sei auf ein Auto angewiesen und benötige Geld, um ein Fahrzeug zu finanzieren (AZ: L 15 AS 200/19 B ER).
Bislang war der Mann den Angaben zufolge den 35 Kilometer langen Weg zur Arbeit mit dem Auto seines Vaters gefahren. Dieser sei nun aber selbst auf den Wagen angewiesen, argumentierte der Kläger. Eine Fahrzeugfinanzierung durch Bankkredit sei ihm nicht möglich. Beim Jobcenter beantragte er 4.500 Euro Fördergeld für ein eigenes Auto. Das sei erforderlich, da er bis 20 Uhr und teils bis 22 Uhr arbeite. Öffentliche Verkehrsmittel könne er so spät nicht mehr benutzen. Der Bahnhof sei 5,5 Kilometer entfernt, und der letzte Bus dorthin fahre um 19 Uhr.
Das Jobcenter lehnte die Förderung ab. Die Behörde argumentierte, der Mann könne den Bahnhof auch mit dem Fahrrad oder mit einer Fahrgemeinschaft erreichen. Das Gericht in Celle bestätigte diese Rechtsauffassung in einem Eilverfahren vorläufig. Die Strecke auf einem Fahrradweg entlang einer Bundesstraße habe keine nennenswerten Steigungen oder Gefahren. Auch in den Wintermonaten und nach 20 Uhr sei es für einen erwachsenen, gesunden Leistungsempfänger zumutbar, ein- bis zweimal täglich eine Wegstrecke von weniger als 10 Kilometern mit dem Fahrrad zurückzulegen.