Karlsruhe (epd). Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe verkündet am 5. November sein Urteil zur Verfassungsmäßigkeit von Sanktionen für Hartz-IV-Bezieher. Das teilte das höchste deutsche Gericht am Dienstag mit. Bei der mündlichen Verhandlung im Januar wurde erörtert, ob solche Leistungskürzungen gegen den Schutz des Existenzminimums und gegen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verstoßen. Die Richter prüften zudem, ob die umstrittenen Sanktionen gegen die Berufsfreiheit verstoßen. (AZ: 1 BvL 7/16) Sozialverbände fordern seit Jahren die Abschaffung der Strafpraxis.
Konkret ging es um eine Vorlage des Sozialgerichts Gotha. Die dortigen Richterinnen und Richter hielten es für verfassungswidrig, dass Hartz-IV-Bezieher wegen wiederholter Pflichtverletzungen vom Jobcenter mit einer 30-, 60- oder gar 100-prozentigen Kürzung ihres Arbeitslosengeldes II sanktioniert werden dürfen.
Nach den rechtlichen Bestimmungen im Sozialgesetzbuch II müssen die rund vier Millionen erwerbsfähigen Hartz-IV-Bezieher jede zumutbare Arbeit annehmen oder andere Eingliederungsmaßnahmen in den Arbeitsmarkt nutzen, sonst drohen ihnen Kürzungen der Regelleistung. Bei wiederholten Pflichtverstößen darf das Jobcenter das Arbeitslosengeld sogar komplett streichen.