Kassel (epd). Die Deutsche Rentenversicherung muss künftig nach Betriebsprüfungen über die Einhaltung der Sozialversicherungspflicht den Arbeitgebern immer das Prüfergebnis mitteilen. Selbst wenn keinerlei Beanstandungen festgestellt wurden, muss aus Gründen der Rechtssicherheit erläutert werden, welche Personen und was konkret überprüft wurden, urteilte am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 12 R 25/18 R und weitere). Damit muss die Rentenversicherung ihre bisherige Prüfpraxis umstellen.
In den vor Gericht verhandelten Fällen ging es um Familienbetriebe wie etwa ein Autohaus. In dem Unternehmen, einer GmbH, waren mehrere Familienmitglieder als Geschäftsführer tätig, darunter auch zwei, die nur Minderheitengesellschafter waren. Diese zahlten für ihre Geschäftsführertätigkeit keine Sozialabgaben. Sie gingen davon aus, dass sie nach der Rechtsprechung des BSG nicht sozialversicherungspflichtig sind. Bei einer Betriebsprüfung wurde dies auch nicht beanstandet.
Als dann der 12. BSG-Senat im Jahr 2012 Zweifel äußerte, dass Minderheitengesellschafter einer GmbH sozialversicherungsfrei seien, verlangte die Deutsche Rentenversicherung Bund rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge, im Falle des Autohauses mehr als 115.000 Euro.
Das Autohaus klagte und berief sich auf die bisherige BSG-Rechtsprechung. Außerdem habe die Betriebsprüfung keinerlei Beanstandungen festgestellt. Es müsse daher Vertrauensschutz gelten.
Vor dem BSG hatten die Familienbetriebe jedoch keinen Erfolg. Weder begründeten die beanstandungslosen Betriebsprüfungen noch die frühere Rechtsprechung des BSG einen Vertrauensschutz. Bei der früheren Rechtsprechung habe es sich nur um Einzelfälle gehandelt, auf die kein Vertrauen gestützt werden könne.
Allerdings sei künftig die Deutsche Rentenversicherung Bund verpflichtet, dem Arbeitgeber das genaue Ergebnis von jeder Betriebsprüfung mitzuteilen. Es reiche nicht mehr der Hinweis aus, dass keine Beanstandungen festgestellt wurden. Vielmehr müsse auch erläutert werden, was und wer geprüft wurde, entschied das BSG mit Verweis auf die seit 2017 geänderten Prüfvorschriften. Werde in einem Bescheid das Prüfergebnis genau erläutert, sei dies auch grundsätzlich verbindlich.