Karlsruhe (epd). Unternehmen dürfen Arbeitnehmer, die bei ihnen erst im höheren Alter eine Stelle antreten, von der betrieblichen Altersversorgung ausschließen. Ein Ausschluss einer über 50-jährigen Angestellten stellt keine Diskriminierung wegen des Alters oder des Geschlechts dar, betonte das Bundesverfassungsgericht in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. (AZ: 1 BvR 684/14) Die Karlsruher Richter billigten damit eine entsprechende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 12. November 2013 (AZ: 3 AZR 356/12)
Vor Gericht war eine frühere Verkäuferin aus Nordrhein-Westfalen gezogen. Die Frau hatte ihr letztes Arbeitsverhältnis im Alter von 51 Jahren begonnen. Der Arbeitgeber gewährte seinen Beschäftigten eine betriebliche Altersversorgung. Die dafür eingerichtete Unterstützungskasse hatte festgelegt, dass eine Betriebsrente nur bezahlt wird, wenn die Beschäftigung vor dem 50. Geburtstag begonnen wurde und diese mindestens zehn Jahre bestanden hatte.
Da die Verkäuferin diese Voraussetzungen nicht erfüllte, wurde ihr die Betriebsrente verweigert. Sie fühlte sich deshalb wegen ihres Alters und Geschlechts diskriminiert.
Ihre Klage hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Sehe eine von einem Unternehmen gegründete Unterstützungskasse solch ein Höchstalter und eine Wartezeit beim Beschäftigten vor, stelle dies keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters oder Geschlechts dar.
Das Bundesverfassungsgericht billigte dieses Urteil. Das BAG habe die Altersgrenze für den Betriebsrentenausschluss ab 50 Jahren in nicht zu beanstandender Weise beurteilt. Eine Diskriminierung wegen des Geschlechts sei hier ebenfalls nicht ersichtlich. Von der Altersgrenze seien sowohl Männer als auch Frauen betroffen.