Kassel (epd). Ein unbezahlter Probetag bei einem Arbeitgeber steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Voraussetzung hierfür sei, dass der Versicherte für den Arbeitgeber eine Tätigkeit mit wirtschaftlichem Wert erbringt, urteilte am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 2 U 1/18 R)
Konkret ging es um einen Kläger aus Sachsen-Anhalt, der sich bei einem Mülltransportunternehmen als Lkw-Fahrer beworben hatte. Am 13. September 2012, einen Tag nach seinem Vorstellungsgespräch, trat er vereinbarungsgemäß zu einem unbezahlten Probetag an. Der Arbeitgeber wollte testen, ob der Bewerber sich vor Müll ekelt und für die Stelle geeignet ist.
Beim Verladen von Müllbehältern stürzte der Mann vom Lkw und erlitt eine Blutung am Gehirn. Infolge seiner Verletzung kann er seitdem nicht mehr arbeiten. Ein Verfahren zum Erhalt einer Erwerbsminderungsrente läuft noch. Von der zuständigen Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik wollte der Kläger den Sturz als Arbeitsunfall anerkannt haben.
Der Unfallversicherungsträger lehnte ab. Es habe sich hier nicht um eine versicherte Beschäftigung gehandelt. Der Kläger sei nicht entlohnt worden. Letztlich habe der Mann aus privaten Gründen sehen wollen, ob ihm die Arbeit liegt. Er sei auch nicht in die Arbeitsabläufe des Unternehmens eingegliedert worden.
Das BSG urteilte, dass es sich bei dem Sturz um einen versicherten Arbeitsunfall gehandelt habe. Der Kläger sei zwar nicht als versicherter Beschäftigter anzusehen. Voraussetzung sei hierfür, dass der Arbeitgeber Weisungen erteilt und der Versicherte dauerhaft in den Betrieb eingegliedert ist. Letzteres sei mit dem einen unbezahlten Probetag nicht der Fall gewesen.
Er habe mit dem Probetag aber eine versicherte sogenannte Wie-Beschäftigung ausgeübt. Hierfür müsse für einen fremden Dritten eine Tätigkeit mit "wirtschaftlichem Wert" erbracht werden, die einer regulären Beschäftigung ähnlich ist. Diese Voraussetzung sei mit dem Verladen der Müllcontainer erfüllt.