Karlsruhe (epd). Die Bundesländer dürfen im öffentlichen Interesse eine Mietpreisbremse einführen und damit das Eigentumsgrundrecht der Vermieter beschränken. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss entschieden und die 2015 eingeführte Berliner Mietpreisbremse gebilligt. Auch die Vertragsfreiheit oder der allgemeine Gleichheitssatz würden mit der Deckelung von Mieterhöhungen nicht verletzt, erklärten die Verfassungsrichter. (AZ: 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18 und 1 BvR 1595/18)
Das Land Berlin hatte zum 1. Juni 2015 eine Mietpreisbremse eingeführt. Nach den bundesrechtlichen Regelungen können die einzelnen Bundesländer im Falle eines "angespannten Wohnungsmarktes" Mietpreiserhöhungen bei einer Neuvermietung deckeln. Die Miete darf danach in festgelegten Gebieten die ortsübliche Vergleichsmiete nur um höchstens zehn Prozent übersteigen.
In zwei der verhandelten Fälle hatte das Verwaltungsgericht Berlin die Landesvorschriften für verfassungswidrig angesehen Das Gesetz greife unzulässig in die Vertragsfreiheit ein. Vermieter in verschiedenen Regionen würden zu Unrecht ungleich behandelt. Das Eigentumsgrundrecht werde unzulässig beschränkt.
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Mietpreisbremse verfassungsgemäß ist. Das Eigentumsgrundrecht dürfe beschränkt werden. "Es liegt im öffentlichen Interesse, der Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Stadtteilen entgegenzuwirken", heißt es in dem Karlsruher Gerichtsbeschluss. Die Regulierung sei geeignet, "Preisspitzen auf angespannten Wohnungsmärkten" abzuschneiden.
Sie sei für Vermieterinnen und Vermieter zumutbar. Diese müssten ohnehin mit häufigen Gesetzesänderungen im Mietrecht rechnen und könnten nicht auf den Fortbestand einer ihnen günstigen Rechtslage und auf die Erzielung höchstmöglicher Mieteinnnahmen vertrauen. Dauerhafte Verluste seien für Vermieter durch die Mietpreisbremse nicht zu erwarten.
Auch das Gleichheitsgebot werde nicht verletzt. Eine etwaige Ungleichbehandlung sei wegen der verfolgten Ziele, der Verdrängung einkommensschwacher Mieter Einhalt zu gebieten, "verfassungsrechtlich gerechtfertigt".