Leipzig (epd). Der Verfassungsgerichtshof Sachsen will am Freitag in Leipzig über die Kandidatenliste der AfD für die Landtagswahl entscheiden. Wie der Gerichtshof am Donnerstag in Leipzig mitteilte, soll zu der von der AfD eingereichten Beschwerde ein abschließendes Urteil fallen. Im Grunde geht es darum, wie viele der 61 Kandidaten auf der Liste stehen dürfen.
Die Partei hatte Verfassungsbeschwerde eingelegt, nachdem der Landesauswahlschuss die Anzahl ihrer Listenplätze von 61 auf 18 gekürzt hatte. Die Richter hatten dann allerdings im Juli in einem Eilverfahren 30 Kandidaten zugelassen.
Mit der Verfassungsbeschwerde hatte sich der Landesverband Sachsen der AfD gegen die Entscheidung des Landeswahlausschusses vom 5. Juli gerichtet. Darin waren die Bewerber auf den Listenplätzen 19 bis 61 gestrichen und die Landesliste nur mit den Listenplätzen 1 bis 18 zur Landtagswahl am 1. September zugelassen worden. Die Entscheidung der Richter über den Eilantrag hatte nur vorläufige Wirkung.
Im eigentlichen Verfahren geht es um die Frage, ob die Kürzung der Liste rechtens war. Die Verfassungsrichter hatten nach der Eilentscheidung deutlich gemacht, dass der Landeswahlausschusses mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig gehandelt habe. Weil sie dies aber noch nicht anschließend für alle Listenplätze sagen konnten, wurden vorläufig nur die ersten 30 Plätze zugelassen.
Die AfD hatte an zwei Terminen im Februar und März ihre Kandidaten gewählt - erst die Plätze 1 bis 18 und danach die Plätze 19 bis 61. Strittig war, ob es sich dabei um eine nur zeitlich unterbrochene Versammlung oder um zwei Versammlungen handelte. Außerdem war ab Platz 30 das Wahlverfahren von einer Einzel- zur Gruppenwahl geändert worden. Landeswahlleiterin Carolin Schreck sah deshalb die Chancengleichheit aller Bewerber als nicht mehr gegeben an.
Das sächsische Wahlgesetz sieht in der Regel keine Anfechtung der Entscheidung des Landeswahlausschusses vor der Wahl vor, um den Ablauf der demokratischen Abstimmung nicht zu gefährden. Die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs und Vorsitzende Richterin Birgit Munz hatte von einer Ausnahme gesprochen, um die Wahl nicht auf Grundlage einer fehlerhaften Entscheidung stattfinden zu lassen. Zudem müsse Chancengleichheit gewährleistet sein.
Die AfD Sachsen hatte auch in Karlsruhe wegen der gekürzten Kandidatenliste eine Verfassungsbeschwerde eingereicht, war aber dort gescheitert.