Kassel (epd). Die Krankenkasse darf für eine zu spät erhaltenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht pauschal den Versicherten verantwortlich machen. Hat der Hausarzt sich bereiterklärt, die Bescheinigung pünktlich der Kasse vorzulegen, dürfe ein verspäteter Zugang nicht dem Versicherten zur Last gelegt und die Krankengeldzahlung verweigert werden, urteilte am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 3 KR 6/18 R)
Nach den gesetzlichen Bestimmungen können Krankenversicherte bei einer Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben. Die entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss innerhalb von sieben Tagen bei der Krankenkasse eingegangen sein. Bei einem verspäteten Eingang besteht erst ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Krankengeld.
Im jetzt entschiedenen Fall wurde der Kläger im April 2015 von seinem Hausarzt für arbeitsunfähig erklärt. Ihm stand daher Krankengeld von seiner Krankenkasse zu.
Als der Arzt die hierfür vorgesehene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellte, händigte er diese nicht dem Versicherten aus, sondern verschickte sie umgehend mit einem von der Krankenkasse zur Verfügung gestellten Freiumschlag.
Der Brief kam bei der Kasse nicht rechtzeitig an. Erst nach gut zwei Wochen erfuhr sie bei einer persönlichen Vorsprache von der Arbeitsunfähigkeit. Wegen der verspäteten Meldung wollte sie erst ab dem Zeitpunkt der Vorsprache Krankengeld zahlen.
Doch hier konnte der Kläger darauf vertrauen, dass der Hausarzt die Bescheinigung der Kasse pünktlich zuschickt, urteilte das BSG. Die Kasse habe dem Arzt sogar Freiumschläge zur Verfügung gestellt. Eine Verzögerung dürfe dann nicht zulasten des Klägers gehen, befand das BSG.
Die Praxis mit den Freiumschlägen haben die Kassen mittlerweile eingestellt.