Die rechtliche Grundlage für die Altersfeststellung ist das Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe). Das Jugendamt ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen: Die Behörde muss die Voraussetzungen für eine Inobhutnahme prüfen. Nach einer Befragung des Flüchtlings und der Prüfung der Ausweispapiere - die aber in 80 Prozent der Fälle fehlen - muss das Jugendamt eine sogenannte qualifizierte Inaugenscheinnahme vornehmen. Das heißt, es wird das Erscheinungsbild des Flüchtlings betrachtet wie etwa Bartwuchs oder körperliche Entwicklung, nicht aber die Sexualorgane.
Bringt dies kein zweifelsfreies Ergebnis, kann die Augenscheineinnahme durch ärztliche Untersuchung erfolgen. Zulässige Methoden dabei sind Röntgenuntersuchungen der Hand und Schlüsselbeine, zahnärztliche Untersuchungen sowie die Feststellung sexueller Reifezeichen oder altersrelevanter Entwicklungsstörungen.
Die Begründung zum Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher führt hierzu aus: "Die ärztliche Untersuchung ist mit den schonendsten und soweit möglich zuverlässigsten Methoden von qualifizierten medizinischen Fachkräften durchzuführen. Dies schließt beispielsweise Genitaluntersuchungen aus."
Die Untersuchung darf nur mit Einwilligung des Betroffenen erfolgen. Sie kann also nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Bei fehlender Einwilligung kann das Jugendamt allerdings die vorläufige Inobhutnahme verweigern.
Die Einschätzung des Jugendamtes über die Frage der Minderjährigkeit entscheidet lediglich über die Frage, ob die Person in Obhut genommen wird oder nicht, sie entfaltet aber keine Bindungswirkung gegenüber anderen Behörden, wie etwa dem Familiengericht. Dieses hat in eigener Zuständigkeit und eigenem Ermessen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer Vormundschaft vorliegen. Eine dieser Voraussetzungen ist ebenfalls die Minderjährigkeit. Das Familiengericht darf die Einschätzung des Jugendamtes hinzuziehen, es darf sie aber nicht einfach übernehmen.
Daher kommt es laut Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge "in der Praxis regelmäßig zu mehreren unterschiedlichen Ergebnissen im Hinblick auf das Alter der Betroffenen".
Die Praxis zur Altersfeststellung ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Sie unterscheidet sich daher von Bundesland zu Bundesland.