Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am Montag in Mannheim mitteilte, hat die Stadt einen Ermessensspielraum darüber, ob sie Stadt eine Ausnahmegenehmigung aus religiösen Gründen erteilt oder nicht. Im Berufungsverfahren erteilten die Richter dem Sikh die Genehmigung nicht.
Der Gerichtshof erklärte die Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung durch die Stadt Konstanz für rechtswidrig, weil diese nicht deutlich gemacht habe, dass eine Befreiung von der Helmpflicht nicht nur aus gesundheitlichen, sondern auch aus religiösen Gründen in Betracht kommen könne. Die Stadt müsse dabei beachten, dass eine Unmöglichkeit des Helmtragens aus gesundheitlichen Gründen nicht großzügiger behandelt werden darf als eine Unmöglichkeit des Helmtragens aus religiösen Gründen. Einen zwingenden Anspruch auf die Ausnahme sahen die Richter allerdings nicht.
Die Schutzhelmpflicht greife zwar in die Glaubensfreiheit des Mannes ein, könne aber durch den verfassungsrechtlich verbürgten Schutz anderer Verkehrsteilnehmer gerechtfertigt werden. Ein durch einen Helm geschützter Motorradfahrer sei im Falle eines Unfalls eher in der Lage, die Fahrbahn zu räumen, auf die Unfallstelle aufmerksam zu machen, selber Hilfe zu leisten oder die Rettungskräfte zu rufen.
Der seit etwa zwölf Jahren als praktizierender Sikh lebende Kläger hatte argumentiert, dass er aus Respekt vor der Schöpfung einen Turban trägt. Diese Kopfbedeckung sei ein religiöses Symbol und könne nicht zum Motorradfahren abgelegt werden. Praktisch sei es aber nicht möglich, gleichzeitig Helm und Turban aufzusetzen. Die Stadt Konstanz hatte den Antrag abgelehnt, wogegen der Mann klagte.