München (epd). Privat Krankenversicherte können selbst getragene Krankheitskosten nicht als Sonderausgaben von der Steuer abziehen. Dies entschied der Bundesfinanzhof in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil und lehnte damit einen von einem privat Versicherten geltend gemachten Sonderausgabenabzug für einen mit der Krankenversicherung vereinbarten Selbstbehalt ab. (AZ: X R 43/14)
Angefallene Krankheitskosten könnten lediglich als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, vorausgesetzt, diese überschreiten die gesetzliche Eigenbelastung, entschieden die Münchener Richter.
Im konkreten Fall hatte der aus Nordrhein-Westfalen stammende privat versicherte Kläger mit seiner Krankenversicherung einen Selbstbehalt vereinbart, so dass er bis zu einer festgelegten Grenze für Krankheitskosten selbst aufkam. Im Gegenzug zahlte er geringere Versicherungsbeiträge. In seiner Einkommensteuererklärung machte er für das Jahr 2010 Krankheitskosten in Höhe von 1.800 Euro und für seine zwei Töchter jeweils 1.080 Euro steuermindernde Belastung geltend.
Kosten innerhalb der zumutbaren Eigenbelastung
Den Steuerabzug lehnte der Bundesfinanzhof jedoch ab. Die Kosten könnten zwar auch als außergewöhnliche Belastung gelten. Da der Kläger den Angaben zufolge im Streitjahr jedoch mehr als 190.000 Euro verdiente, lagen die Krankheitskosten noch innerhalb der zumutbaren Eigenbelastung. Je nach Einkommen und Zahl der Kinder liegt diese zwischen ein und sieben Prozent der Einkünfte.
Auch als Sonderausgaben könnten die Krankheitskosten nicht geltend gemacht werden, so der BFH. Dies sei bei Beiträgen zu einer Krankenversicherung möglich. Die Selbstbeteiligung gehöre jedoch nicht dazu. Sie stelle keine Gegenleistung für die Erlangung des Versicherungsschutzes dar.