Hamm, Dortmund (epd). Eine Organentnahme sei nicht bereits dadurch rechtswidrig, dass verfahrensregelnde Vorschriften verletzt worden seien, erklärte das Oberlandesgericht Hamm in einem am Freitag veröffentlichten Urteil. (AZ: 3 U 6/16)
Im konkreten Fall hatte eine Arzthelferin aus Dortmund, die ihrem Vater eine Niere gespendet hatte, die Klinik auf Schadensersatz in Höhe von 50.000 Euro verklagt. Der Vater hatte fünf Jahre nach der Transplantation die Niere wieder verloren. Die Klägerin argumentierte, dass ihre Nierenspende medizinisch nicht geboten gewesen sei. Zudem sei sie nicht ausreichend über eigene gesundheitliche Risiken aufgeklärt worden. Nach ihren eigenen Angaben leidet die Frau seit der Organentnahme an einem Erschöpfungssyndrom und einer Niereninsuffizienz.
Kein medizinischer Behandlungsfehler
Die Richter in Hamm wiesen den Schadenersatzanspruch ab und bestätigten damit die Entscheidung des Landgerichts Essen. Die Lebendnierenspende der Klägerin sei nicht kontraindiziert gewesen, so dass kein medizinischer Behandlungsfehler vorliege. Zwar habe es bei den formalen Voraussetzungen wie dem Aufklärungsgespräch Mängel gegeben. So existiere keine ärztlicherseits unterschriebene Niederschrift zu dem Aufklärungsgespräch.
Ein solcher Verstoß gegen die formellen Voraussetzungen mache jedoch nicht automatisch den Eingriff rechtswidrig. Auch werde dadurch nicht die Einwilligung des Spenders in die Organentnahme unwirksam. Die Frau habe sich zur Lebendnierenspende entschlossen, weil sie den Tod ihres Vaters befürchtet habe. Ihre Einwilligung habe sie erteilt, obwohl ihr als Arzthelferin bekannt gewesen sei, dass es bei Organspenden erhebliche einschränkende Risiken gebe. Deswegen sei davon auszugehen, dass sie sich auch bei einer ausreichenden Aufklärung zur Spende entschlossen hätte.