Berlin (epd). Pflegebedürftige mit einer Demenz rücken zwei Stufen auf, also von Pflegestufe 1 in den Pflegegrad 3. Pflegebedürftige ohne Demenz werden eine Stufe höher gesetzt, also von Pflegestufe 1 in den Pflegegrad 2. Was bedeutet das für den Einzelnen?
Das größte Plus haben Demenzkranke mit geringem körperlichen Pflegebedarf, die zu Hause leben. In der sogenannten Pflegestufe 0 (nur für Demenzkranke) bekommen sie heute 123 Euro Pflegegeld und 231 Euro für Leistungen von einem Pflegedienst. Nächstes Jahr erhalten sie 316 Euro Pflegegeld und 689 Euro für Pflegesachleistungen, eine Differenz von 193 bzw. 458 Euro pro Monat. Demenzkranke in der heutigen Pflegestufe 1 bekommen künftig 229 Euro mehr Pflegegeld und 609 Euro mehr für Sachleistungen.
Zusätzlich Geld für Betreuung
Für Demenzkranke in der Pflegestufe 2 steigen die beiden Beträge um 183 bzw. 314 Euro. Die Leistungen aus der heutigen Pflegestufe 3 erhöhen sich kaum oder gar nicht, auch nicht für Menschen im Heim.
Im Gegenzug fallen die heutigen Zusatzleistungen von 208 Euro im Monat weg, die ambulant versorgte Pflegebedürftige bekommen. Die Entlastungsbeträge von 104 Euro pro Monat für alle Pflegebedürftigen bleiben dagegen erhalten und werden auf 125 Euro pro Monat erhöht. Mit dem Geld, das nicht bar ausgezahlt wird, können die Familien zusätzliche Betreuungsleistungen finanzieren.
Bei Pflegebedürftigen ohne Demenz fällt das Plus nicht so deutlich aus. In der heutigen Pflegestufe 1 bekommen sie nächstes Jahr 72 Euro mehr Pflegegeld, in der Pflegestufe 2 sind es 87 Euro mehr, in der Pflegestufe 3 bleibt das Pflegegeld gleich. Auch die Pflegesachleistungen werden in Pflegestufe 3 bei der Überleitung nicht erhöht. In den Pflegestufen 1 und 2 steigen sie um 221 bzw. 154 Euro monatlich.
Für Heimbewohner ohne Demenz mit Pflegestufe 1 oder 2 sinken die Leistungsbeträge. Der Zuschuss der Pflegekasse liegt im künftigen Pflegegrad 2 (heute Pflegestufe 1) um 294 Euro im Monat niedriger, im Pflegegrad 3 (heute Pflegestufe 2) um 68 Euro.
Bedeutsam ist das aber nur für Menschen, die nach dem 1. Januar 2017 einen Antrag auf Heimpflege stellen. Für alle, die schon heute stationär versorgt werden, zahlt die Pflegekasse die Differenz an die Einrichtung. Denn es ist gesetzlich festgelegt, dass durch die Pflegereform niemand schlechtergestellt werden darf, der bereits Leistungen bekommt. Die Spreizung der Leistungen in den künftigen Pflegegraden, die zu teils deutlichen Erhöhungen, aber auch zu Kürzungen führt, folgt dem Ziel, die ambulante Versorgung attraktiver zu machen.
So lange wie möglich zuhause bleiben
In der Heimpflege ist neu, dass sich der Eigenanteil der Bewohner für die Pflegekosten nicht mehr erhöht, wenn sie in einen höheren Pflegegrad eingestuft werden. Bisher vermeiden die Pflegebedürftigen manchmal eine Höherstufung, obwohl sie eigentlich mehr Pflege brauchen, weil eine höhere Pflegestufe mit einem höheren Eigenanteil an den Pflegekosten einhergeht. Zum Eigentanteil für die Pflege kommen für Heimbewohner noch die Kosten für Unterbringung und Verpflegung hinzu, die die Pflegekasse nicht bezuschusst.
Neu ist ab 2017 der niedrigste Pflegegrad 1. Er wird Menschen zuerkannt, die noch kaum Pflege brauchen und soll ihnen helfen, die häusliche Situation so lange wie möglich stabil zu halten. Wer in den niedrigsten Pflegegrad eingestuft wird, bekommt künftig einige Leistungen, die bisher nur bei stärkerer Pflegebedürftigkeit gewährt werden. Dazu zählen etwa der Entlastungsbetrag für Betreuungsleistungen oder ein Zuschuss von 4.000 Euro für den Umbau der Wohnung. Zweimal im Jahr kann ein Pflegedienst zur Beratung nach Hause gebeten werden. Die Pflegeversicherung zahlt auch einen Pflegekurs für Angehörige.