Kassel (epd). Verluste aus einer selbstständigen Tätigkeit können zu einem geringeren Elterngeldanspruch führen. Denn für die Berechnung des Elterngeldes ist bei selbstständiger Tätigkeit das letzte Steuerjahr vor der Geburt des Kindes entscheidend, urteilte am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 10 EG 5/15 R)
Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist für die Berechnung des Elterngeldes bei nichtselbstständigen Tätigkeiten das Einkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei Selbstständigen zählen hingegen die Einkünfte des letzten Steuerjahres. Bei gemischten Einkünften, also aus nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit, werden die Einkünfte aus dem letzten Steuerjahr zur Berechnung des Elterngeldes herangezogen.
Elterngeld viel geringer
Die klagende Hamburger Finanzbeamtin hielt dies für ungerecht. Als sie nach der Geburt ihres ersten Kindes 2012 in Elternzeit ging, hatte sie ihr Glück mit einer selbstständigen Tätigkeit als Tupperware-Beraterin versucht. Doch sie erzielte nur Verluste und gab ein halbes Jahr später die Tätigkeit wieder auf. Sie trat wieder ihren Dienst als Beamtin an.
Als dann im November 2013 das zweite Kind auf die Welt kam, fiel das Elterngeld viel geringer aus als gedacht. Statt des monatlichen Elterngeldhöchstsatzes von 1.980 Euro inklusive 180 Euro Geschwisterbonus erhielt die Frau nur 1.180 Euro. Grund: Die Elterngeldstelle hatte wegen der selbstständigen Tätigkeit die Einkünfte des letzten Steuerjahres herangezogen. Da die Mutter in ihrer selbstständigen Tupperware-Tätigkeit Verluste erzielt hatte, wirkte sich dies negativ auf das Elterngeld aus.