Straßburg (epd). Die NPD hatte ihre vermeintliche Diskriminierung durch staatliche Institutionen und in dem Zusammenhang das Fehlen eines wirksamen Rechtsschutzes beklagt. Darin sah die Partei eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention. (AZ: 55977/13)
Die 1964 gegründete Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) ist eine Partei am rechten Rand, sie wird auch als rechtsradikal oder rechtsextrem beschrieben. Die NPD selbst charakterisiert sich als nationalistisch. Geltend gemacht hatte die NPD vor dem EGMR, dass sie von staatlichen Stellen auch als verfassungswidrig bezeichnet werde und ihr das konkrete Nachteile beschere. Zum Beispiel würden Mitglieder im öffentlichen Dienst diskriminiert. Auch habe die Partei massive Probleme, ein Bankkonto zu eröffnen, rekapitulierte der EGMR die Argumente der Partei.
Rechtsschutz sei wirksam gewesen
Der EGMR urteilte nun einstimmig, dass die NPD in Deutschland durchaus einen wirksamen Rechtsschutz gegen die vermeintliche Diskriminierung genossen habe. Sie habe sich in den einzelnen Fällen gerichtlich zur Wehr setzen können. Eine von der NPD geforderte Erklärung, dass sie nicht verfassungswidrig sei, sei für den wirksamen Rechtsschutz nicht notwendig, urteilten die Straßburger Richter.
Anfang 2013 war die NPD mit einer ähnlichen Beschwerde vor dem Karlsruher Bundesverfassungsgericht gescheitert, im September 2013 reichte sie die Beschwerde beim EGMR ein. Seit Dezember 2013 läuft ein davon unabhängiges und vom Bundesrat angestrengtes NPD-Verbotsverfahren in Karlsruhe.