Erfurt (epd). Entsprechende Kettenbefristungen sind bis zu neunmal möglich, urteilte am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 7 AZR 140/15). Über diese Höchstdauer und der Anzahl der Vertragsverlängerungen hinaus dürfen die Tarifvertragsparteien jedoch aus Verfassungs- und EU-Rechtsgründen keine weiteren Befristungen vereinbaren.
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ist die Befristung von Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund eigentlich nur für maximal zwei Jahre möglich. Der Arbeitgeber darf in dieser Zeit den befristeten Arbeitsvertrag höchstens dreimal ohne konkreten Grund verlängern. Allerdings legt das Gesetz auch fest, dass Tarifparteien davon abweichend eigene Regelungen treffen können.
Keine schrankenlosen Kettenbefristungen
Im konkreten Fall hatte sich die Arbeitgebervereinigung Energiewirtschaftlicher Unternehmen mit der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie tarifvertraglich darauf geeinigt, dass Arbeitsverträge bis zu einer Gesamtdauer von höchstens fünf Jahren und höchstens fünfmalig hintereinander verlängert werden können.
Der Kläger, ein kaufmännischer Mitarbeiter eines Unternehmens der Energiewirtschaft hielt die Regelungen und damit auch die Befristung seines Arbeitsvertrages für unwirksam.
Doch vor dem BAG hatte er keinen Erfolg. Das Gesetz sehe vor, dass Tarifvertragsparteien eigene Regelungen zur Befristung ohne sachlichen Grund treffen könnten. Eine Höchstdauer werde nicht genannt. Dennoch seien den Kettenbefristungen damit nicht schrankenlos Tür und Tor geöffnet, so das BAG mit Verweis auf das Grundgesetz und dem EU-Recht.