Düsseldorf (epd). Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied am Freitag, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Urteile über die Asylbegehren der Kläger zu entscheiden habe (AZ: 17 K 3177/15, 17 K 7566/15).
Zugleich lehnte die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts es aber ab, inhaltlich über die Asylanträge der beiden Flüchtlinge zu entscheiden. Diese Entscheidung bleibe dem Bundesamt vorbehalten.
Untätigkeit sei nicht mehr zu rechtfertigen
Den Angaben zufolge hatten die Syrer im November 2014 und im April 2015 in Deutschland Asyl beantragt. Bescheide über den Ausgang ihrer Asylverfahren erhielten sie nicht und erhoben deshalb Untätigkeitsklagen.
Das Bundesamt habe "ohne zureichenden Grund" zu lange für die Bearbeitung der Anträge gebraucht und nicht in angemessener Frist darüber entschieden, beschied jetzt das Gericht. Wenn ein mindestens 15-monatiger Zeitraum bis zur Entscheidung über den Asylantrag verstrichen sei, so sei eine Untätigkeit des Bundesamtes nicht mehr zu rechtfertigen, hieß es.
Das gelte auch mit Rücksicht auf die Überlastung des Bundesamtes aufgrund der sehr hohen Antragszahlen des Jahres 2015. Der 15-monatige Entscheidungszeitraum lasse sich auch aus dem Europarecht ableiten. Gegen die Urteile kann die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster beantragt werden.