Karlsruhe (epd). Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden. Die Vertragsauflösung ist demnach auch dann rechtens, wenn sich aus der Heizkostenabrechnung später noch ein Guthaben ergibt und dadurch der Mietrückstand sinkt. Die Kündigung werde erst dann unwirksam, wenn durch "unverzügliche Aufrechnung" des Guthabens die gesamten Rückstände getilgt werden. (AZ: VIII ZR 261/15)
Damit unterlag ein Mieter aus Bonn vor den Karlsruher Richtern. Nach Sanierungsmaßnahmen hatte die Vermieterin die Warmmiete auf monatlich rund 560 Euro erhöht. Der Mieter hielt diese Steigerung für nicht gerechtfertigt und zahlte nur einen Teil der Miete.
Kündigung ist auch rechtens, wenn der Mietrückstand sinkt
Als der Mieter auf diese Weise mehr als zwei Brutto-Monatsmieten in Rückstand geriet, kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Nach Zugang der Kündigung ergab sich bei dem Mieter mit der Heizkostenabrechnung ein Guthaben, so dass der Mietrückstand wieder weniger als zwei Monatsmieten betrug. Der Mieter meinte, dass daher auch die Mietkündigung unwirksam sei.
Dem widersprach nun der BGH. Nach dem Gesetz könne ein Vermieter bei einem Rückstand von zwei Brutto-Mieten fristlos kündigen. Nur durch eine vollständige Zahlung des Rückstandes vor Zugang der Kündigung habe der Vermieter kein Kündigungsrecht mehr. Könne der Mieter den Mietrückstand wegen eines Guthabens aus einer Heizkostenabrechnung verringern, werde die Kündigung damit nicht unwirksam.
Den konkreten Fall verwies der BGH wegen weiterer Tatsachenfeststellungen an das Landgericht Bonn zurück.