EU-Staaten dürfen straffällige Eltern nicht einfach ausweisen
Ein EU-Staat darf einen straffällig gewordenen Nicht-EU-Bürger nicht ohne Weiteres ausweisen, wenn dieser allein für sein Kind sorgt und dieses Kind Bürger der Europäischen Union ist. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

Brüssel (epd). Die Ausweisung oder die Beendigung der Aufenthaltserlaubnis sei vielmehr nur dann rechtens, wenn die Person "eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr" darstellt, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Dienstag mitteilte. In dem Urteil ging es um zwei ähnliche Fälle aus Spanien und Großbritannien. (AZ: C-165/14 und C-304/14)

Die Behörden der beiden Staaten hatten jeweils wegen Vorstrafen die Ausweisung verfügt beziehungsweise eine Aufenthaltsgenehmigung verweigert, wie der EuGH erläuterte. Die damit befassten nationalen Gerichte wandten sich zur Klärung an den EuGH, weil die Fälle das Unionsrecht betreffen. Welche Straftaten die Eltern begangen hatten, war dem EuGH einem Sprecher zufolge selbst nicht bekannt, da das EU-Gericht die Fälle nur auf abstrakter Ebene zu klären habe.

Schicksal der Kinder entscheidend

Der springende Punkt ist laut EuGH in solchen Fällen das Schicksal der Kinder. Denn sie wären von der Entscheidung über den Aufenthalt ihrer allein sorgeberechtigten Eltern mitbetroffen. Die Kinder genießen aber als EU-Bürger "das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten". Eine Ausweisung oder Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis für die Sorgeberechtigten sei zwar grundsätzlich möglich - aber nur dann, wenn von ihnen eben jene "gegenwärtige und erhebliche Gefahr" für die Gesellschaft des jeweiligen EU-Staats ausgehe, urteilte der EuGH. Dabei müsse verhältnismäßig vorgegangen werden. Im Lichte des EU-Urteils müssen nun die nationalen Gerichte konkret über die Fälle entscheiden.