Karlsruhe (epd). Denn selbst wenn die Eltern nicht unterhaltspflichtig sind, ist davon auszugehen, dass diese ihre Kinder unterstützen, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss. Die Karlsruher Richter bestätigten damit die gesetzlichen Bestimmungen. (AZ: 1 BvR 371/11)
Nach dem Sozialgesetz erhalten erwachsene, unter 25 Jahren alte und noch bei den Eltern lebende Kinder nicht den vollen Hartz-IV-Regelsatz für Alleinstehende von 404 Euro, sondern nur 80 Prozent davon. Dabei wird angenommen, dass das Kind mit seinen Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft lebt und alle "aus einem Topf wirtschaften". Ab dem 25. Lebensjahr können die Kinder dagegen grundsätzlich den vollen Hartz-IV-Satz beanspruchen.
Kürzung zulässig
Im entschiedenen Fall lebte der Beschwerdeführer noch bei seinem Vater. Das Jobcenter in Weiden-Neustadt im Regierungsbezirk Oberpfalz ging von einer Bedarfsgemeinschaft aus und kürzte die Hartz-IV-Leistung des Sohnes um 20 Prozent. Die Erwerbsminderungsrente des Vaters sei bei der Berechnung des Hartz-IV-Satzes für den Sohn anzurechnen.
Der Sohn hielt dies für verfassungswidrig. Die Rente seines Vaters liege noch unter dem gesetzlichen Selbstbehalt, so dass dieser gar nicht unterhaltspflichtig sei.
Das Bundesverfassungsgericht hielt die Kürzung um 20 Prozent für zulässig. Die Eltern müssten die Kinder aber auch tatsächlich unterstützen. Sei dies nicht der Fall, könnten sie nicht in die Bedarfsgemeinschaft der Eltern einbezogen werden. Dies müssten die Kinder aber nachweisen.