Karlsruhe (epd). Besondere Vorteile für Einheimische dürfen nur gewährt werden, wenn mit dem Freizeitbad kulturelle und soziale Belange der örtlichen Gemeinschaft gefördert werden sollen, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss (AZ: 2 BvR 470/08).
Damit bekam ein Österreicher recht, der bei dem Besuch eines Freizeitbades, eine Therme im Berchtesgadener Land, den regulären Eintrittspreis bezahlen musste. Einheimische aus dem Landkreis und benachbarter Gemeinden kamen für 2,50 Euro weniger - rund ein Drittel des normalen Eintrittspreises - in den Genuss des Badespaßes. Der österreichische Badegast fühlte sich diskriminiert und verlangte die 2,50 Euro zuzüglich Zinsen zurück.
Unterschiedliche Preise nur bei bestimmten Gründen
Vor dem Bundesverfassungsgericht bekam der Mann recht. Grundsätzlich dürften bei der Preisgestaltung eines kommunalen Freizeitbades Badegäste ohne sachlichen Grund nicht ungleich behandelt werden.
Zwar sei es möglich, dass Kommunen mit vergünstigten Preisen Besuchern einen Ausgleich für besondere Belastungen gewähren. Auch die Förderung des kommunalen Zusammenhalts und der kulturellen und sozialen Belange der örtlichen Gemeinschaft könne ein Grund für Preisunterschiede sein. Hier sei das Freizeitbad aber überregional und damit auch für auswärtige Besucher ausgerichtet gewesen. Die unterschiedliche Preisgestaltung verstoße nicht nur gegen das Grundgesetz, sondern auch gegen das EU-rechtliche Diskriminierungsverbot. Das Oberlandesgericht München hätte das Verfahren daher dem Europäischen Gerichtshof vorlegen müssen.