Osnabrück (epd). Gleichzeitig wurde der für den Nachmittag anberaumte Termin zur Erörterung der Sachlage mit der 18-Jährigen abgesagt. Die junge Deutsche habe sich angesichts des großen Medieninteresses geweigert, vor dem Gericht zu erscheinen, sagte der Vizepräsident der Justizbehörde, Gert-Armin Neuhäuser. (Az. 1 B 81/16).
Das Gericht habe es für erforderlich gehalten, mit der Frau, die ihre Wurzeln in den Balkanstaaten habe, über ihren Antrag zu sprechen. Sie habe schriftlich bisher den Konflikt nicht ausreichend dargelegt, in den sie geriete, wenn sie den Niqab nicht tragen dürfte, erläuterte Neuhäuser. Die junge Frau sei schon immer Muslimin gewesen und habe früher offenbar ohne Niqab andere Schulen besucht. Der Schleier lässt nur einen schmalen Sehschlitz frei.
Mündliche Erörterung abgelehnt
Die Möglichkeit der persönlichen Erörterung habe die junge Frau nicht genutzt, betonte der Vizepräsident. Sie wolle ebenso wie ihre Rechtsanwältin ihre Identität nicht der Öffentlichkeit preisgeben. Gegen die Entscheidung könne die Muslimin innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Begründung Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg einlegen.
Die Schule hatte die Frau zunächst im April aufgenommen. Zu Beginn des Schuljahres habe sich jedoch herausgestellt, dass die Muslimin sich aus religiösen Gründen verpflichtet sah, einen Niqab zu tragen.
Die Frau habe sich zwar bereiterklärt, ihre Identität durch Aufhebung der Verschleierung zu Unterrichtsbeginn vor einer weiblichen Beschäftigen der Schule offen zu legen. Sie wollte nach Angaben des Gerichts aber weiterhin verschleiert am Unterricht teilnehmen. Deshalb sah die Schule sich nicht mehr in der Lage, die Muslimin zu unterrichten und zog die bereits erteilte Zulassung wieder zurück.
Identifikation nicht möglich
Das Gericht habe in diesem Einzelfall zwischen der Freiheit der Religionsausübung und dem staatlichen Bildungsauftrag abwägen müssen, da bislang keine eindeutige Gesetzeslage vorliege, sagte Neuhäuser. In Deutschland habe nach seinem Wissen lediglich der bayerische Verwaltungsgerichtshof 2014 in ähnlicher Sache entschieden. Auch dort hätten die Richter das Tragen eines Schleiers in einer Schule verboten.
Die Landesschulbehörde argumentierte in Übereinstimmung mit der Schulleitung, eine offene Kommunikation sei Voraussetzung für die Erfüllung des schulischen Bildungsauftrags. Dieser beruhe nicht nur auf dem gesprochenen Wort, sondern auch auf nonverbalen Elementen und der Körpersprache. Deshalb sei es erforderlich, dass die Gesichter der Schülerinnen erkennbar seien.
Zudem müsse die Schule die Anwesenheitspflicht der Schüler überprüfen, hieß es in einer schriftlichen Stellungnahme. Beim Tragen eines Niqabs im Unterricht wäre die eindeutige Identifikation nicht möglich.
Die Länder-Innenminister von CDU und CSU hatten sich in ihrer am Freitag vorgestellten "Berliner Erklärung" auf die Forderung nach einem teilweisen Verbot der Vollverschleierung geeinigt. Danach könnten Niqab oder Burka etwa im öffentlichen Dienst, vor Gericht, im Verkehr, sowie in Schulen und Kitas verboten werden.