Kassel (epd). Hartz-IV-Bezieher haben nach einem Umzug Anspruch darauf, sich die Kosten für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses vom Jobcenter erstatten zu lassen. Es handele sich dabei um zu übernehmende Umzugskosten, urteilte am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Auch die Aufwendungen für einen Nachsendeantrag gehen demnach zulasten der Behörde. Erstattet werden dürften allerdings nur "angemessene", also nicht zu hohe Kosten. (AZ: B 14 AS 58/15 R)
Damit bekam im Grundsatz ein Rollstuhlfahrer recht, der vor Gericht gezogen war. Das Jobcenter Region Hannover hatte dem Mann im November 2011 nach dessen Scheidung den Umzug in eine andere Wohnung genehmigt. Die Behörde wollte auch die notwendigen Umzugskosten übernehmen.
Daraufhin machte der Mann die Kosten für die Umstellung seines Telefon- und Internetanschlusses sowie die für einen Nachsendeantrag in Höhe von insgesamt 85,15 Euro geltend.
Betroffene auf Telefon und Internet angewiesen
Doch das Jobcenter verweigerte die Zahlung: Nur Kosten, die unmittelbar mit dem Umzug zusammenhängen, wie beispielsweise Transportkosten, könnten übernommen werden, befand die Behörde. Telefon- und Internetaufwendungen müssten aus dem regulären Regelsatz bezahlt werden. Gleiches gelte für den Nachsendeantrag, hieß es.
Der Rollstuhlfahrer klagte dagegen vor Gericht. Die einmaligen Kosten hingen mit dem Umzug zusammen und seien nicht vermeidbar, lautete seine Argumentation.
Dem folgte nun auch im Grundsatz das BSG. Eine Erstattung der angemessenen Kosten könnten Hartz-IV-Bezieher verlangen, wenn der Umzug erforderlich ist. Betroffene könnten auch nicht auf Telefon und Internet verzichten, weil sie auch auf die Kommunikation mit der Behörde angewiesen seien.
Den konkreten Fall verwiesen die Richter wegen eines formalen Fehlers an das Landessozialgericht Celle zurück, das nun abschließend entscheiden muss.