Karlsruhe (epd). Nach dem Personenstandsgesetz könne nur das Geschlecht "Mann" und "Frau" festgelegt oder jedoch ganz auf eine Zuordnung verzichtet werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. Das Familienrecht gehe von einem Geschlechtersystem aus "Mann" und "Frau" aus. Ein weiteres Geschlecht sei im Geburtenregister nicht vorgesehen, hieß es. (AZ: XII ZB 52/15).
Klägerin intersexuell
Bei intersexuellen Menschen kann nach der Geburt das Geschlecht nicht eindeutig bestimmt werden. Die Ursache hierfür kann zum Beispiel im Vorhandensein von weiblichen und männlichen Geschlechtsorganen liegen.
Im konkreten Fall war die erwachsene Klägerin im Geburtenregister als Frau eingetragen. Tatsächlich könne ihr Geschlecht aber nicht genau bestimmt werden, denn sie sei intersexuell. Deshalb verlangte die Frau, dass im Geburtenregister ihr Geschlecht in "inter" oder "divers" geändert wird.
Nur "Mann" oder "Frau" möglich
Doch solch einen Anspruch gibt es im Personenstandsgesetz nicht, befand der BGH. Der Gesetzgeber sehe lediglich "Mann" und "Frau" vor. Die Frage, ob damit intersexuelle Menschen in ihren Grundrechten verletzt werden, stelle sich nicht mehr. Denn seit einer gesetzlichen Neuregelung können Kinder, für die das Geschlecht nicht bestimmt werden kann, ohne eine solche Angabe im Geburtenregister eingetragen werden.