München (epd). Zwar stehe grundsätzlich auch der Anzeigenteil einer Zeitung unter dem Schutz der Pressefreiheit, allerdings nur für solche Anzeigen, "die für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsam sind oder der Kontrollfunktion der Presse dienen", entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. (AZ: II R 17/14)
Im konkreten Fall verlangte die Steuerfahndung von einem Zeitungsverlag in Niedersachsen eine Sammelauskunft über sämtliche Anzeigen aus der Rubrik "Kontakte", die mit Betrieben und Personen aus dem Rotlichtmilieu in Zusammenhang stehen. Auf diese Weise wolle man die Besteuerung von sexuellen Dienstleistungen sicherstellen. Anlass der Anfrage war eine Rüge des Bundesrechnungshofes, der bei der Besteuerung des Erotik-Gewerbes ein "Vollzugsdefizit" sah.
Besondere Begründung nötig
Der Zeitungsverlag, der eine Tageszeitung und ein Anzeigenblatt herausgibt, weigerte sich, Auskunft zu geben, und berief sich auf die im Grundgesetz geschützte Pressefreiheit. Der Bundesfinanzhof verpflichtete den Verlag aber zur Herausgabe der Personen- und Auftragsdaten. Nur solche Anzeigen, die für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsam seien oder der Kontrollfunktion der Presse dienten, seien von der Pressefreiheit geschützt, hieß es zur Begründung. Die Erotik-Anzeigen gehörten nicht dazu. Die Pressefreiheit werde weiterhin gewährleistet, auch wenn diese Anzeigen für ein Presseerzeugnis eine wirtschaftliche Bedeutung hätten.
Doch die Steuerfahndung dürfe nicht generell verlangen, dass ein Verlag künftig laufend Auskünfte erteile, so der Bundesfinanzhof. Dafür seien immer eine besondere Begründung und besonderes Ermittlungsbedürfnis notwendig.