Erfurt (epd). Konkret geht es um eine katholische Klinik, die einem katholischen Chefarzt gekündigt hat, weil er ein zweites Mal geheiratet hatte. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt, das am Donnerstag auf Veranlassung des Bundesverfassungsgerichts ein zweites Mal über den Fall verhandeln musste, hat den Fall nun dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg zur Prüfung vorgelegt. (AZ: 2 AZR 746/14 (A)
Laut Bundesarbeitsgericht darf zwar ein katholischen Krankenhaus einem katholischen Chefarzt nach seiner Wiederheirat kündigen, weil er damit gegen kirchliche Werte verstoßen habe. Das Gericht hat allerdings Zweifel daran, ob kirchliche Arbeitgeber die eigenen Kirchenmitglieder bei einem Fehlverhalten schärfer bestrafen dürfen als Mitglieder anderer Kirchen oder Konfessionslose.
Im vorliegenden Fall ließ sich ein Chefarzt eines Düsseldorfer Krankenhauses Ende 2005 von seiner Ehefrau scheiden und zog kurz darauf mit seiner neuen Lebensgefährtin zusammen. Als er seine Partnerin 2008 standesamtlich heiratete, kündigte ihm der kirchliche Arbeitgeber. Eine Weiterbeschäftigung sei ausgeschlossen, da der Chefarzt mit der Wiederheirat einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß gegen die kirchlichen Grundsätze begangen habe.
Urteil aufgehoben
Das Bundesarbeitsgericht hielt die Kündigung in einem Urteil vom 8. September 2011 für unwirksam. Zwar dürfe ein katholischer Arbeitgeber leitenden Beschäftigten wegen einer Wiederheirat kündigen, er müsse aber alle Mitarbeiter gleich behandeln (AZ: 2 AZR 543/10). Im vorliegenden Fall habe die Klinik dem katholischen Chefarzt gekündigt, während evangelische Chefärzte nach einer zweiten Ehe nicht entlassen wurden.
Das Bundesverfassungsgericht hob dieses Urteil am 22. Oktober 2014 wieder auf und verwies den Fall ans Bundesarbeitsgericht zurück (AZ: 2 BvR 661/12). Die Erfurter Richter hätten die Interessen der katholischen Klinik und des Chefarztes fehlerhaft miteinander abgewogen. Denn die katholische Kirche habe das Recht, ihre eigenen Mitglieder schärfer zu sanktionieren als Nichtmitglieder, wie beispielsweise evangelische Chefärzte.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem aktuellen Beschluss jedoch Zweifel, ob das Bundesverfassungsgericht damit im Einklang mit EU-Recht steht. Werde unterschieden zwischen Arbeitnehmern, die der Kirche angehören, und solchen, die einer anderen oder keiner Kirche angehören, könne nach EU-Recht der Anspruch auf Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf verletzt sein. Jetzt soll der EuGH entscheiden.