Kassel (epd). Das Elterngeld muss nach den gesetzlichen Bestimmungen als zusätzliches Einkommen berücksichtigt werden, urteilte am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 4 KG 2/14 R) Mit dem Kinderzuschlag stockt die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA) das Kindergeld auf. Ziel ist dabei, das Abrutschen von Familien mit erwerbstätigen Eltern unter die Armutsgrenze zu verhindern.
Im jetzt entschiedenen Fall wurde einem erwerbstätigen Vater von drei Kindern die Fortzahlung des Kinderzuschlages verweigert. Grund: Die Ehefrau des Mannes bezog Elterngeld, nämlich 300 Euro monatlich. Dieser Betrag müsse als Einkommen angerechnet werden, so dass kein Anspruch auf einen Kinderzuschlag mehr besteht, erklärte die Behörde dem Vater.
Gericht: Keine Ungleichbehandlung
Der Kläger hielt das für rechtswidrig und sah eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Denn bei BAföG-Empfängern und Wohngeldbeziehern werde das Elterngeld nicht als Einkommen angerechnet, argumentierte der Mann.
Das BSG sah das jedoch anders. Eine Ungleichbehandlung liege nicht vor. Der Gesetzgeber habe bei Familienleistungen einen weiten Gestaltungsspielraum, unter welchen Voraussetzungen er die Zahlungen gewährt.