Karlsruhe (epd). Nach dem Gesetz seien Erschwerniszulagen unpfändbar, dazu zählten auch Nachtarbeitszuschläge, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Voraussetzung sei, dass die Zuschläge steuerfrei sind. (AZ: VII ZB 4/15)
Im konkreten Fall sollte nach einem Beschluss des Amtsgerichts Stendal in Sachsen-Anhalt der Lohn eines überschuldeten Arbeitnehmers gepfändet werden. Der Gläubiger wollte nicht nur Zugriff auf den Grundlohn, sondern auch auf die ausgezahlten Nachtarbeitszuschläge haben.
Gericht verwies auf die Gesetzeslage
Dies lehnte der Bundesgerichtshof jedoch ab. Nach dem Gesetz seien Erschwerniszulagen unpfändbar. Dabei seien auch steuerfreie Nachtarbeitszuschläge als Erschwerniszulagen anzusehen. Denn die zur Nachtzeit geleistete Arbeit stelle "eine generell mit gesundheitlichen Risiken für den Schuldner verbundene Erschwernis seiner Arbeit dar". Dies rechtfertige es, die Nachtarbeitszuschläge als unpfändbare Erschwerniszulagen zu qualifizieren, so der BGH.