Karlsruhe (epd). Vermieter müssen nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe weiterhin die Kosten für einen beauftragten Makler selbst zahlen und dürfen diese nicht den Wohnungssuchenden aufbürden. Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zum sogenannten Bestellerprinzip verstoßen nicht gegen das Grundgesetz, entschied das Gericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. (AZ: 1 BvR 1015/15)
Vor Einführung der Mietrechtsnovelle war es üblich, dass wohnungssuchende Mieter die Kosten für einen Makler zahlen mussten, auch wenn nicht sie, sondern der Vermieter diesen beauftragt hatte. Seit Juni 2015 ist dies unzulässig. Vermieter, die Gegenteiliges mit dem Mieter vereinbaren, müssen mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro rechnen.
Beschwerde von Maklern abgewiesen
Dagegen hatten zwei Makler geklagt, weil damit ihre wirtschaftliche Existenz bedroht sei. Das Bundesverfassungsgericht hielt die Beschwerde der Makler jedoch für unbegründet. Zwar schütze das Grundgesetz das Recht auf freie Vertragsgestaltung. Der Gesetzgeber dürfe dieses Recht aber einschränken, "um sozialen oder wirtschaftlichen Ungleichgewichten entgegenzuwirken". Der Schutz vor Überforderung wirtschaftlich schwächerer Mieter rechtfertigten das Gesetz.
Die Vorschriften führten auch nicht dazu, dass die Makler ihre berufliche Tätigkeit völlig aufgeben müssen. Provisionspflichtige Aufträge zur Wohnungsvermittlung seien weiterhin möglich, entschied das Bundesverfassungsgericht.