Mannheim, Sigmaringen (epd). Wegen erheblicher Mängel im ungarischen Asylrecht darf ein syrischer Asylbewerber nicht von Deutschland nach Ungarn überstellt werden. Das entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in Mannheim in einem am Montag veröffentlichten Urteil (AZ: A 11 S 974/16). Der Syrer war im Jahr 2014 über Ungarn nach Deutschland eingereist und hatte hier einen Asylantrag gestellt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte daraufhin den Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt und dessen Abschiebung nach Ungarn angeordnet. Nach der Dublin-Verordnung muss ein Asylbeweber seinen Asylantrag in dem Land stellen, über das er in die EU eingereist ist.
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hatte allerdings den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Begründet wurde dies damit, dass der syrische Asylbewerber im Falle seiner Überstellung nach Ungarn einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Daraufhin ging das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Berufung, die der VGH nun zurückwies.
Besondere Härte und Brutalität
Das ungarische Abschiebungshaftsystem sei bereits 2014 in erheblichem Maße mängelbehaftet gewesen, argumentiert der VGH. Der syrische Asylbewerber wäre ein beachtliches Risiko gelaufen, willkürlich inhaftiert zu werden, ohne sich dagegen effektiv zur Wehr setzen zu können, erklärte das Gericht weiter. Hinzu sei gekommen, dass die Unterbringungsbedingungen in den Haftanstalten teilweise in baulicher wie hygienischer Hinsicht sehr schlecht gewesen seien. Die Behandlung durch das Anstaltspersonal sei von besonderer Härte und Brutalität geprägt.
Gegen das Berufungsurteil steht dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge noch das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu.