Brüssel (epd). Die zuvor mit dem Fall befassten deutschen Gerichte hätten das Recht der Jauchs auf Schutz der Privatsphäre sorgfältig gegen das Recht auf Meinungsfreiheit der "Bunte" abgewogen, hieß es in einer Erklärung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom Donnerstag. Daher wies der EGMR die Klage in einem endgültigen Entscheid als unzulässig zurück. (AZ: 68273/10 und 34194/11)
Der Fernsehmoderator hatte seine Partnerin im Juli 2006 geheiratet. Trauung und Feier fanden in einer Kirche und einem Palais in Potsdam statt, die beide als Touristenattraktionen bekannt seien, erläuterte der EGMR. Unter den Gästen sei auch der damalige Regierende Bürgermeister von Berlin, Klaus Wowereit, gewesen.
Ein Anwalt des Paars hatte die Presse zuvor informiert, dass dieses keine Berichte mit Einzelheiten über die Hochzeit wünsche, wie der EGMR weiter erläuterte. Dessen ungeachtet brachte die "Bunte" einen Artikel mit Fotos, darunter ein Foto der Braut kurz vor der Trauung, und Einzelheiten etwa über das Catering und Zitate aus Reden bei der Feier.
Bundesverfassungsgericht wies Beschwerde ab
Die Jauchs gingen gegen die "Bunte" durch verschiedene Instanzen. Vor einem Berliner Gericht erwirkte Sihler-Jauch eine Verfügung gegen die weitere Verbreitung des Fotos. Zudem verlangte sie Schadenersatz und Lizenzgebühren, blieb aber letztlich erfolglos. Im Mai 2010 wies das Bundesverfassungsgericht eine Beschwerde von Sihler-Jauch ab.
Schließlich wandte sich das Paar an den EGMR. Dieser stellte nun fest, dass die Justiz ihren Ermessensspielraum bei der Beurteilung des Falles nicht übertreten habe, wobei Günther Jauchs Bekanntheit der springende Punkt war. Die deutschen Gerichte hätten "die grundlegende Bedeutung des Ausmaßes, in dem Günther Jauch bekannt war, den Grad der Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführer und das Interesse der allgemeinen Öffentlichkeit an der Hochzeit" berücksichtigt, teilte der EGMR mit. Er wies auch darauf hin, dass der "Bunte"-Bericht nichts Nachteiliges über die Jauchs enthalten habe.
Der EGMR gehört zum Europarat. Dieser ist eine von der EU unabhängige internationale Organisation, der aber alle EU-Staaten angehören, daneben auch Länder wie Russland und die Türkei. Zu seinen Hauptaufgaben gehört der Schutz der Menschenrechte.