Karlsruhe (epd). Hartz-IV-Bezieher müssen bis auf weiteres mit Sanktionen der Jobcenter leben. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wies eine Richtervorlage des Sozialgerichts Gotha über die mögliche Verfassungswidrigkeit der Sanktionen als nicht ausreichend begründet zurück. (AZ: 1 BvL 7/15). Wie das Bundesverfassungsgericht am Donnerstag mitteilte, sind allerdings noch einige Verfassungsbeschwerden gegen Hartz-IV-Sanktionen anhängig. Wann über diese entschieden werde, sei aber unklar.
Nach den geltenden Bestimmungen müssen Hartz-IV-Empfänger eine zumutbare Arbeit oder andere Eingliederungsmaßnahmen annehmen und sich selbst um einen neuen Job kümmern. Halten Sie sich nicht daran, kann das Jobcenter die staatliche Hilfeleistung für drei Monate um 30 Prozent, im Wiederholungsfall um 60 Prozent oder sogar schließlich ganz kürzen. Im Streitfall wurde einem Arbeitslosen wegen wiederholter Ablehnungen von Arbeitsangeboten das Arbeitslosengeld II um 60 Prozent gekürzt.
Verfassungsgericht: Richtervorlage nicht ausreichend begründet
Das Sozialgericht Gotha hielt in seinem Beschluss vom Mai 2015 die gesetzlichen Hartz-IV-Sanktionen für Arbeitslosengeld-II-Empfänger für verfassungswidrig (Az.: S 15 AS 5157/14). Denn der Staat sei nach dem Sozialstaatsprinzip verpflichtet, Hilfebedürftigen ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten. Die Verpflichtung eines Arbeitslosen, einen bestimmten Job anzunehmen, könne zudem sein Grundrecht auf Berufsfreiheit verletzen.
Doch das Bundesverfassungsgericht wies die Richtervorlage als nicht ausreichend begründet und damit unzulässig ab. "Zwar wirft der Vorlagebeschluss durchaus gewichtige verfassungsrechtliche Fragen auf", hielten die Karlsruher Richter fest. Das Sozialgericht habe aber nicht geprüft, ob der Hartz-IV-Bezieher in seinen Sanktionsbescheiden ausreichend über die rechtlichen Folgen belehrt wurde. Sei die Rechtsfolgenbelehrung aber fehlerhaft, seien die Bescheide rechtswidrig und dann komme es auf die Verfassungsgemäßheit der gesetzlichen Sanktionsbestimmungen gar nicht mehr an, erklärten die Karlsruher Richter.