München (epd). Nach den gesetzlichen Bestimmungen können Eltern für ihre 18 bis 25 Jahre alten Kinder generell Kindergeld beanspruchen, wenn diese sich in der ersten Berufsausbildung befinden. Danach kann zwar während einer Zweitausbildung auch noch Kindergeld bezogen werden, aber nur wenn das Kind nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Das Ausbildungsverhältnis selbst zählt hierbei nicht mit.
Im jetzt entschiedenen Fall (AZ: III R 14/15) hatte die erwachsene Tochter des Klägers ihre Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen abgeschlossen und anschließend in einer Klinik gearbeitet. Als sie ein berufsbegleitendes Studium an einer Verwaltungsakademie aufnahm, lehnte die Familienkasse die Kindergeldfortzahlung ab. Die Tochter befinde sich in der Zweitausbildung und arbeite nebenher noch 30 Stunden pro Woche.
Vater ging von Erstausbildung aus
Der klagende Vater der Tochter meinte, dass sein studierendes Kind sich noch in der Erstausbildung befinde und daher die Arbeitszeit-Fristen nicht gelten. Denn das Studium setze den Abschluss einer Ausbildung und eine anschließende einjährige Berufstätigkeit voraus, so dass dies alles zusammengesehen werden müsse.
Der BFH bestätigte die Kindergeld-Ablehnung. Zwar könne nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein anschließendes Studium immer noch als Erstausbildung gesehen werden, aber nur wenn der Abschluss "integrativer Bestandteil" eines einheitlichen Ausbildungsgangs ist.
Dies sei aber nicht der Fall, wenn der zweite Ausbildungsabschnitt eine Berufstätigkeit voraussetzt. Dann handele es sich um eine Zweitausbildung, bei der das Kind nicht mehr als 20 Wochenstunden zusätzlich arbeiten darf.