Karlsruhe (epd). Das Grundrecht auf Freiheit der Person werde damit nicht verletzt, vorausgesetzt, die Ingewahrsamnahme wurde von einem Richter genehmigt, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in zwei am Mittwoch veröffentlichten Beschlüssen. (AZ: 2 BvR 1833/12 und 2 BvR 1945/12) Hintergrund des Rechtsstreits war ein Castor-Transport ins Atommülllager Gorleben am 26. November 2011. In der Nähe der Verladestation im niedersächsischen Dannenberg hatte die Polizei 30 Frauen und Männer beim sogenannten Schottern erwischt, dem Aushöhlen des Bahngleises. Auf diese Weise sollte der Castortransport aufgehalten werden.
Anordnung zur Ingewahrsamnahme verhältnismäßig
Von der Polizei wurden 14 Personen festgenommen und in eine Gefangenensammelstelle gebracht. Am darauffolgenden frühen Morgen ordnete das Amtsgericht die Ingewahrsamnahme der Castor-Gegner an. Erst nachdem der Transport am 28. November 2011 sein Ziel erreicht hatte, wurden alle Personen wieder freigelassen.
Zwei Atommüll-Gegner sahen ihr Grundrecht auf Freiheit der Person verletzt. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerden jedoch nicht zur Entscheidung an. Zwar gebe es für eine vorsorgliche Freiheitsentziehung strenge Anforderungen, die richterliche Anordnung zur Ingewahrsamnahme sei aber verhältnismäßig gewesen, entschieden die Richter. Es habe klare Hinweise gegeben, dass die Beschwerdeführer von dem Aushöhlen des Gleisbettes nicht ablassen wollten.