Erfurt (epd) Beschäftigte, die im Kontakt mit Kunden Zigarettenqualm ausgesetzt sind, können nicht ein Rauchverbot oder den Einsatz an einem anderen Arbeitsplatz verlangen, urteilte am Dienstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Der Arbeitgeber müsse allerdings die Gesundheitsbelastungen minimieren. (AZ: 9 AZR 347/15)
Rauchbelastung muss so gering wie möglich sein
Im jetzt entschiedenen Fall hatte ein in einem hessischen Spielkasino angestellter Croupier geklagt. Der Nichtraucher wehrte sich dagegen, dass er im Schnitt zweimal pro Woche für jeweils sechs bis zehn Stunden in einem Raum arbeiten musste, in dem die Kunden rauchen durften. Der Mitarbeiter der Spielbank verlangte von seinem Arbeitgeber, ausschließlich in Nichtraucherräumen eingesetzt zu werden.
Das BAG stellte klar, dass am Arbeitsplatz grundsätzlich ein Rauchverbot besteht. Nach den hessischen Vorschriften müsse Rauchen am Arbeitsplatz allerdings in bestimmten Fällen hingenommen werden. Dazu zähle die Arbeit mit Publikumsverkehr wie hier das Spielkasino.
Der Arbeitgeber müsse Nichtraucher dann nicht an andere rauchfreie Arbeitsplätze verweisen. Er sei allerdings dazu verpflichtet, die Rauchbelastung so gering wie möglich zu halten. Hier werde der Kläger nicht jeden Tag im Raucherraum eingesetzt. Zudem gebe es eine Entlüftungsanlage, die den Rauch abzieht.