Koblenz (epd) BAföG könne in Ausnahmen nur derjenige erhalten, der einen unabweisbaren Grund vorlege, urteilten die Richter. Für die Zählung der Fachsemester gelte die Zeit der Einschreibung an der Universität. (AZ: 3 K 221/15.KO)
Im entschiedenen Fall war die Klägerin vom Wintersemester 2012/2013 bis zum Sommersemester 2014 als Jura-Studentin eingeschrieben. Im November 2012 hatte sie einen Unfall und war bis zum Ende ihres ersten Fachsemesters arbeitsunfähig. Im Oktober 2014 nahm sie ein anderes Studium auf und beantragte BAföG mit dem Hinweis, dass sie nach dem Unfall die Veranstaltungen im ersten Semester der Rechtswissenschaften verpasst habe und somit sozusagen schon nach drei Semestern gewechselt habe.
Neigungsmangel geltend gemacht
Das Amt für Ausbildungsförderung der Universität lehnte den Antrag ab. Die Koblenzer Richter bestätigten die Entscheidung. Die Studentin habe lediglich einen Neigungsmangel geltend gemacht und erläutert, die juristische Fachsprache habe sie vor große Schwierigkeiten gestellt, erklärten die Richter. Das sei aber kein Grund, dass Studium nicht fortzusetzen. Wegen ihres Unfalls hätte die Studentin zudem ein Urlaubssemester beantragen können, was sie nicht gemacht habe.
Die Beteiligten können die Zulassung der Berufung am Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.