Karlsruhe (epd) Die Zahlung eines pauschalen Anteils der Tantiemen an Verlage ist nicht erlaubt, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag urteilte. Die VG Wort, die die Urheberrechte von rund 490.000 Autoren und Journalisten wahrnimmt, muss ihren Verteilungsplan nun von Grund auf ändern. Die Verlage rechnen mit Rückzahlungen an die Gesellschaft in Millionenhöhe. (AZ: I ZR 198/13)
Gegen Verteilung geklagt
Wortautoren wie Journalisten, Buchautoren oder auch Autoren wissenschaftlicher Artikel können mit der 1958 gegründeten VG Wort einen sogenannten Wahrnehmungsvertrag abschließen. Die VG Wort wird damit ermächtigt, die Urheberrechte der Autoren geltend zu machen. Sie erhebt daher von Bibliotheken, Kopiergeräteherstellern und auch PC- und Druckerherstellern eine "angemessene" Urheberabgabe. Im Geschäftsjahr 2014 nahm die VG Wort rund 144 Millionen Euro ein.
Der Verteilungsplan der VG Wort sieht vor, dass nicht nur die Urheber an den Einnahmen beteiligt werden. Für das Jahr 2014 hatten rund 6.600 Verlage einen pauschalen Anteil in Höhe von bis zu 50 Prozent der Einnahmen erhalten.
Gegen diese Verteilung klagte der Urheberrechtsexperte und Autor wissenschaftlicher Artikel Martin Vogel. Eine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Urheberrechtseinnahmen sei nach EU-Recht und den deutschen gesetzlichen Bestimmungen nicht zulässig. Ausschließlich die Autoren seien Inhaber des Urheberrechts, so dass ihnen auch die vollen Einnahmen zustünden. Die Verlage argumentierten dagegen, dass sie die Nutzungsrechte von den Urhebern übertragen bekämen.
Keine eigenen Rechte oder Ansprüche der Verleger
Der BGH urteilte nun, dass eine Verwertungsgesellschaft ihre Urheberrechtseinnahmen "ausschließlich an die Inhaber dieser Rechte und Ansprüche" zahlen darf. Es sei daher unzulässig, dass die VG Wort Verlage pauschal an den Einnahmen beteiligt, ohne dass diese eigene Urheberrechte geltend machen können.
"Den Verlegern stehen nach dem Urheberrechtsgesetz keine eigenen Rechte oder Ansprüche zu", die von der VG Wort wahrgenommen werden könnten, hieß es. "Die gesetzlichen Vergütungsansprüche für die Nutzung verlegter Werke stehen kraft Gesetzes originär den Urhebern zu", betonten die Karlsruher Richter. Diese Vergütungsansprüche seien den Verlagen von den Urhebern auch nicht in einem solchen Umfang eingeräumt worden, "der es rechtfertigen könnte, die Hälfte der Einnahmen an die Verlage auszuschütten".
Wegen des Rechtsstreits hatte die VG Wort bereits Ende 2015 aus Verjährungsgründen Verlage zur Rückzahlung der 2012 gezahlten Ausschüttungen aufgefordert.