Karlsruhe (epd) Kinder können ihren mutmaßlichen leiblichen Vater nicht in jedem Fall zum DNA-Test zwingen. Die Durchführung einer genetischen Abstammungsuntersuchung kann nur zur Bestimmung des rechtlichen Vaters verlangt werden, der dann auch für alle Rechte und Pflichten der Vaterschaft einstehen muss, wie am Dienstag das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (AZ: 1 BvR 3309/13) urteilte. Allein zur Klärung des biologischen Vaters, ohne dass dieser dann in einem rechtlichen Verhältnis zum Kind steht, kann ein solcher Test nach dem Grundgesetz nicht eingefordert werden.
Im konkreten Fall ging es um eine 1950 geborene Frau aus Nordrhein-Westfalen. Ihre Mutter hatte ihr zwar gesagt, wer ihr leiblicher Vater sei, ein 1955 durchgeführtes Vaterschaftsverfahren bestätigte dies aber nicht. Damit wollte sich die Frau nicht zufriedengeben. Da mittlerweile mit einer DNA-Untersuchung die Vaterschaft genau bestimmt werden kann, wollte sie ihren mutmaßlichen leiblichen Vater gerichtlich dazu zwingen lassen.
Solch ein DNA-Test werde schließlich auch bei der Bestimmung der rechtlichen Vaterschaft durchgeführt. Gleiches müsse auch bei der Bestimmung der leiblichen Vaterschaft gelten, argumentierte sie. Der heute über 80-Jährige weigerte sich jedoch. Das Bundesverfassungsgericht urteilte nun, dass es nach dem Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention keinen "isolierten Abstammungserklärungsanspruch gegenüber dem mutmaßlichen leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater" gebe.
Gericht: Kinder nicht rechtlos
Der Gesetzgeber habe zu Recht die Vaterschaftsbestimmung per DNA-Test auf rechtliche Vaterschaften beschränkt. Werde die Bestimmung des leiblichen Vaters generell, ohne die Übernahme von Rechten und Pflichten erlaubt, bestehe die Gefahr, dass "ins Blaue" hinein mutmaßliche Väter zum Gen-Test gezwungen würden.
Mit einem erzwungenen Gen-Test würde auch das Recht des mutmaßlichen leiblichen Vaters verletzt, seine geschlechtliche Beziehung nicht offenbaren zu müssen. Gleiches gelte für sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit. Es drohe zudem die Gefahr, dass das Familienleben des mutmaßlichen Vaters besonders belastet werde.
Rechtlos seien die Kinder, die ihren Vater kennen wollen, damit nicht. Denn sie könnten immer die rechtliche Vaterschaft mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten klären lassen. Dies war der Beschwerdeführerin jedoch nicht mehr möglich, da ihre erste Vaterschaftsfeststellungsklage 1955 erfolglos war.