Die Klägerin argumentiert, sie sei bei einer zentralen Bewerberrunde um eine Lehramtsposition wegen ihres Kopftuchs benachteiligt worden, was gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoße. Auch spätere Bewerbungsgespräche sollen abgesagt worden sein, sobald die Klägerin ihr Kopftuch erwähnt habe.
Ein Güteangebot scheiterte zum Prozessauftakt. Das Land Berlin hatte der Frau zur gütlichen Einigung zunächst einen Arbeitsvertrag für eine berufsbildende Schule angeboten, was die Anwältin der Klägerin, Maryam Haschemi, ablehnte. Sie begründete die Ablehnung damit, dass die Klägerin mit dem vorgelegten Arbeitsvertrag lediglich in Berliner Berufsschulen tätig sein könne.
Die Klägerin, die das Referendariat und beide Staatsexamen absolviert hat, fordert dagegen eine Entschädigung, weil ihre Bewerbung um eine Lehrerinnenstelle abgelehnt worden sei. Hintergrund ist das Berliner Neutralitätsgesetz, das etwa Lehrern und Polizisten das Tragen sichtbarer religiöser Symbole verbietet. Eine Ausnahme macht das Gesetz für Lehrer an beruflichen Schulen, für sie gilt das Kopftuchverbot nicht. Zunächst war vom Gericht nur ein Verhandlungstag vorgesehen.
Im Herbst vergangenen Jahres hatte der Berliner Senat eine Beibehaltung des strikten Berliner Neutralitätsgesetzes bekräftigt. Das Bundesverfassungsgericht hatte zuvor im Frühjahr 2015 am Beispiel zweier muslimischer Pädagoginnen aus Nordrhein-Westfalen ein pauschales Kopftuchverbot für unzulässig erklärt. Künftig müsse dafür eine konkrete Gefahr für Neutralität und Schulfrieden nachgewiesen werden, hieß es.