Düsseldorf (epd) Der Arbeitgeber könne in Abstimmung mit dem Betriebsrat Mitarbeitern das Ausscheiden gegen Abfindung anbieten, die Anzahl der ausscheidenden Mitarbeiter begrenzen und die Auswahl nach dem zeitlichen Eingang der Meldungen treffen, erklärte das Düsseldorfer Landesarbeitsgericht am Mittwoch. (AZ: 14 Sa 1344/15)
Die Richter des Landesarbeitsgerichts wiesen damit die Klage eines IT-Mitarbeiters ab. Dieser hatte sich im Rahmen eines 1.600 Stellen umfassenden Personalabbaus für das sieben Stellen umfassende Abbaukontingent im Bereich IT beworben, das mit der Zahlung einer Abfindung verbunden war. Dabei sah das Verfahren des Unternehmens eine verbindliche Erklärung per E-Mail vor, die an die Webseite einer Koordinationsstelle geschickt werden musste. Die Mitarbeiter wurden darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls nur die ersten Maileingänge berücksichtigt werden.
Klage abgewiesen
Um nur wenige Minuten wurde der Mann offenbar von schneller abgeschickten Mails anderer Kollegen "geschlagen" und erhielt daher eine Absage. Mit seiner Klage verlangte er den Abschluss eines Aufhebungsvertrages und die Zahlung einer Abfindung in Höhe von knapp 300.000 Euro.
Das Düsseldorfer Landesarbeitsgericht wies die Forderung des Mannes ab. Der Mann sei nicht willkürlich schlechter gestellt worden, hieß es. Es sei nicht ersichtlich, dass anderen Mitarbeitern ein schnellerer Zugriff auf die Webseite gewährt worden sei. Es bestehe kein Schadensersatzanspruch.