Hamm (epd) Ein Gefangener müsse die Möglichkeit haben, mindestens viermal wöchentlich die Körperhygiene mit warmem Wasser zu erledigen, entschied das Oberlandesgericht Hamm in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. (AZ: 1 Vollz (Ws) 529/15). Eine Waschmöglichkeit allein mit kaltem Wasser ist laut Gericht nicht ausreichend. Einen Anspruch darauf, täglich warm zu duschen, habe ein Gefangener hingegen nicht, solange er nicht körperlich arbeitet oder Sport treibt.
Leben in Haft den allgemeinen Verhältnissen angleichen
Das Gericht gab damit in einem konkreten Fall einem 37-jährigem Gefangen aus der Justizvollzugsanstalt Bochum zum Teil Recht. Der Mann hatte verlangt, einmal täglich warm zu duschen. Die Justizvollzugsanstalt hatte das abgelehnt. Sie verwies darauf, dass er wöchentlich mindestens zweimal duschen könne. Zudem stehe ihm in seinem Haftraum ein Waschbecken mit kaltem Wasser zur Verfügung. Das Landgericht Bochum hatte daraufhin den Antrag des Mannes abgelehnt.
Das Oberlandesgericht änderte die Entscheidung jedoch: Zwar habe der Gefangene regulär keinen Anspruch darauf, täglich warm zu duschen, wenn es eine andere Möglichkeit gebe, sich normal zu waschen, heißt es in dem rechtskräftigen Urteil. Nach dem Strafvollzugsgesetz soll ein Gefangener die Möglichkeit haben, das Leben im Vollzug soweit wie möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen anzugleichen. Dieser Grundsatz sei jedoch nur dann erfüllt, wenn der Gefangene Körperhygiene überwiegend mit warmen Wasser vornehmen könne. Wenn es nur kaltes Wasser gebe, bestehe besonders in der kalten Jahreszeit die Gefahr, dass die Körperhygiene vernachlässigt wird.