Berlin (epd) Ein Kind mit vier Eltern, möglich durch moderne Reproduktionsmedizin: Die Embryospende, im manchen Ländern und inzwischen auch in Deutschland praktiziert, wirft ethische und rechtliche Fragen auf. Ist sie einer Adoption vergleichbar? Wer hat Anspruch auf die Elternrechte? Dürfen auch Alleinerziehende und homosexuelle Paare Embryonenspenden entgegennehmen? Der Deutsche Ethikrat hat am Dienstag seine aktuelle Stellungnahme zum Thema Embryospenden vorgelegt. Das Gremium fordert klarere gesetzliche Regelungen.
Nach dem deutschen Embryonenschutzgesetz ist es erlaubt, Embryonen zu spenden, die bei Kinderwunschbehandlungen übrig geblieben sind. Das kann der Fall sein, wenn die Frau, von der die Eizelle stammt, bereits schwanger ist, sich am Ende doch gegen eine Übertragung entscheidet oder stirbt. Eine Erzeugung von Embryonen nur für den Zweck der Spende ist dagegen in Deutschland verboten.
Die Erlaubnis für Spenden sogenannter überzähliger Embryonen wird mit dem Ziel des Lebensschutzes begründet. Dafür müssten Rahmenbedingungen festgelegt werden, da es um grundlegende Fragen der familiären Struktur sowie um Lebens- und Entwicklungschancen von Kindern gehe, sagte Ethikratsvorsitzende Christiane Woopen.
Spätere Anfechtung nicht möglich
Das Gremium empfiehlt unter anderem eine klare Regelung, welches Paar rechtlich als Eltern anzusehen ist. Die Frau, die das Kind austrägt, gilt zwar als leibliche und damit auch als rechtliche Mutter. Die genetische Mutter aber ist die Spenderin. Der Ethikrat schlägt vor, dass das Empfängerpaar die Elternrechte und -pflichten komplett übernimmt, während das Spenderpaar diese Rechte dauerhaft abtritt, so wie bei einer Adoption. Eine spätere Anfechtung sollte weder für die Paare noch für das Kind möglich sein, heißt es in der Stellungnahme.
Der Ethikrat dringt außerdem auf eine Regelung, die sicherstellt, dass das Kind später Auskunft über seine Abstammung erhält. Dazu sollten die erforderlichen Daten zentral etwa beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Daten für 110 Jahre aufbewahrt werden.
Strittig blieb im Ethikrat die Frage, wer für eine Embryoadoption, also als Empfänger, infrage kommt. In der Regel sollte sie nur erfolgen, wenn zwei Elternteile die rechtliche Verantwortung übernehmen, heißt es in der Stellungnahme. Alleinstehende Frauen sollten aber nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Eine Mehrheit im Ethikrat findet zudem, dass das Paar verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft verbunden sein sollte. Eine Minderheit hält dies für entbehrlich.
Erlaubnis für lesbische Paare nicht ausgeschlossen
In einem Sondervotum plädieren der katholische Weihbischof Anton Losinger, der Moraltheologe Eberhard Schockenhoff und der Medizinethiker Thomas Heinemann, grundsätzlich den Schwerpunkt auf verheiratete Paare - also Mann und Frau - zu legen. Aus Gründen des Lebensschutzes schließen sie die Erlaubnis für lesbische Paare aber auch nicht grundsätzlich aus.
Uneinig blieben die 26 Mitglieder des Ethikrats zudem bei der Frage, wie strikt die Regel für eine Begrenzung der Zahl an Embryonen ausgelegt werden soll, um überzählige Embryonen zu verhindern, wie es eigentlich im Sinne des Gesetzgebers war, erklärte Woopen. Nach dem Gesetz dürfen nur drei Embryonen pro Zyklus einer Frau übertragen werden. Um die Erfolgsaussicht auf eine Schwangerschaft zu steigern, dürfen aber nach neuer Interpretation des Gesetzes mehr erzeugt werden. 14 Mitglieder des Ethikrats plädieren hier für eine Rückkehr zur strikten Auslegung, zwölf für die erweiterte. Gemeinsam fordern sie in jedem Fall eine gesetzliche Klarstellung.
Das Bundesgesundheitsministerium zeigte sich dafür offen. Die aufgeworfenen rechtlichen, ethischen und gesellschaftlichen Fragen würden gemeinsam mit den für Zivil- und Familienrecht zuständigen Bundesministerien für Justiz und Familie "sorgsam zu prüfen sein", sagte eine Sprecherin in Berlin.