Ausweisung von Flüchtlingen: Das sind die rechtlichen Grundlagen
Nach den Übergriffen auf Frauen in Köln ist in der Koalition eine Debatte über schärfere Regeln für die Ausweisung von Asylbewerbern entbrannt. Die rechtlichen Grundlagen dafür sind kompliziert.

Berlin (epd)Noch steht nicht fest, wer die Täter bei den Übergriffen auf Frauen in Köln waren. Von Männern nordafrikanischer Herkunft sprechen Polizisten und Opfer. Über ihren Aufenthaltsstatus weiß man nichts. Trotzdem ist inzwischen eine Debatte über eine mögliche Verschärfung der Regeln zur Ausweisung von Asylbewerbern entbrannt. Die rechtlichen Grundlagen dafür sind kompliziert.

Im Aufenthaltsgesetz (Paragraf 53) gilt seit dem vergangenen Jahr der Grundsatz, dass Ausländer dann ausgewiesen werden können, wenn das Interesse des Staates daran das Bleibeinteresse überwiegt. Es ist also immer eine Einzelfallentscheidung. Ein "besonders schwerwiegendes" Ausweisungsinteresse besteht demnach, wenn jemand zu zwei oder mehr Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als "schwerwiegendes" Ausweisungsinteresse gilt eine Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr.

Strengere Regelung für anerkannte Flüchtlinge

Für anerkannte Flüchtlinge gilt allerdings eine strengere Regelung. Sie können demnach nur dann ausgewiesen werden, "wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Ein schweres Vergehen dieser Art könnte auch zu einer Ausweisung während des laufenden Verfahrens führen. Entsprechend äußerte sich jedenfalls Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) in einem Zeitungsinterview.

Grundsätzlich gilt aber, dass vor einer Ausweisung das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes abgeschlossen sein muss. Eine schwere Straftat kann wiederum aber verhindern, dass ein Asylsuchender als Flüchtling anerkannt wird. Im Aufenthaltsgesetz ist festgelegt, dass bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren die Anerkennung ausgeschlossen ist.

Abschiebung fraglich

Die hohe Hürde ergibt sich nach Angaben von Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) aus der Genfer Flüchtlingskonvention. Paragraf 33 schreibt vor, dass ein Flüchtling nur dann zurückgewiesen werden kann, wenn er "aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist". De Maizière regte am Mittwoch an, die Hürde von drei Jahren Freiheitsstrafe herabzusenken. Eine sexuelle Belästigung wird laut Strafgesetzbuch beispielsweise mit bis zu maximal sechs Monaten Freiheitsstrafe geahndet, Nötigung und Vergewaltigung aber je nach Schwere der Tat mit bis zu mehreren Jahren Gefängnis.

Selbst wenn ein Asylbewerber wegen einer Straftat keine Anerkennung bekommt, ist seine Abschiebung schließlich aber immer noch fraglich. Nach Angaben des Bundesinnenministeriums kann er nicht abgeschoben werden, wenn ihm im Zielstaat Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Grundlage dafür ist wiederum die Europäische Menschenrechtskonvention.