epd-bild / Krüper, Werner
Eine Seniorin bekommt Hilfe beim Trinken.
Familienpflegezeit-Gesetz: Gut gemeint - kaum bekannt
Das Familienpflegezeit-Gesetz soll es Berufstätigen erleichtern, einen Angehörigen zu pflegen. Das Gesetz ist allerdings kaum bekannt. Die Möglichkeiten für Arbeitnehmer im Überblick.

Berlin (epd)Das Familienpflegezeit-Gesetz ist schon ein Jahr in Kraft, doch kaum jemand kennt es. Das ergab eine Umfrage des Zentrums für Qualität in der Pflege, die am Dienstag in Berlin veröffentlicht wurde. 84 Prozent der Berufstätigen wissen gar nicht, dass der Staat ihnen mit den gesetzlichen Regelungen die Kombination von Beruf und Pflege eines Angehörigen erleichtern will. Drei Viertel wissen nicht einmal, dass sie eine zehntägige, bezahlte Auszeit nehmen können, wenn plötzlich in der Familie ein Pflegefall eintritt.

- Zehn-Tage-Auszeit: Bei einem akuten Pflegefall in der Familie stehen allen Arbeitnehmern zehn Tage Auszeit zu bei einer Lohnfortzahlung von bis zu 90 Prozent des Nettoeinkommens. Die Tage können auch einzeln über einen längeren Zeitraum und von verschiedenen Angehörigen genommen werden. Zur Beantragung reicht eine ärztliche Bescheinigung über den Pflegefall. Und das sind die Möglichkeiten:

- Sechs-Monate-Pflegezeit: Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitern haben bereits seit 2008 einen Rechtsanspruch darauf, bis zu sechs Monate unbezahlt zu Hause bleiben, um einen Angehörigen zu pflegen. Sie müssen darüber eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber treffen. Sie können auch Teilzeit arbeiten; der Arbeitgeber muss der Stundenverteilung aber zustimmen.

- Familienpflegezeit: Seit 2015 haben Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 25 Mitarbeitern einen Rechtsanspruch auf eine Familienpflegezeit von bis zu zwei Jahren. Sie müssen während der Pflegezeit mindestens 15 Stunden in der Woche arbeiten. Um den Lohnausfall abzufangen, können sie ein zinsloses staatliches Darlehen bekommen.

- Drei Monate für Sterbebegleitung: Wer einen Sterbenden begleitet, kann bis zu drei Monate vom Job pausieren. Das gilt auch, wenn der Angehörige in einem Hospiz ist. Die drei Monate werden auf die Familienpflegezeit angerechnet. Es gibt sie nicht zusätzlich.

- Pflegebedürftige Kinder über zwölf Jahre: Für die Pflege und Begleitung schwerstkranker Kinder über zwölf Jahren können Arbeitnehmer eine unbezahlte Auszeit nehmen. Sie können sie entweder nach dem Sechs-Monate-Pflegezeitgesetz oder nach dem Familienpflegezeit-Gesetz beantragen. Es gelten dann jeweils die Betriebsmindestgrößen von 15 bzw. 25 Beschäftigten. Eltern von schwerstkranken Kinder unter zwölf Jahren, die zu Hause bleiben, erhalten einige Wochen lang Krankengeld.

- Der Kreis der Angehörigen, die eine Pflege-Auszeit nehmen können, wurde Anfang 2015 um Stiefeltern, Schwager und Schwägerinnen sowie homosexuelle Lebensgefährten erweitert.