Hamm (epd)Bei der Entscheidung für vollzugsöffnende Maßnahmen müssen auch die Persönlichkeit des Täters, Umstände und das Gewicht der Tat sowie die Tatmotivation berücksichtigt werden, wie das Oberlandesgericht Hamm in einem am Montag veröffentlichten Urteil mitteilte. Weitere Entscheidungskriterien seien das Verhalten und die Persönlichkeitsentwicklung des Verurteilten im Vollzug. (AZ: 1 Vollz(Ws) 411/15)
Neufassung angeordnet
In dem konkreten Fall ordnete das Gericht eine Verbesserung des Vollzugsplans für einen zu einer lebenslangen Strafe verurteilten Täter an. Eine Justizvollzugsanstalt am Niederrhein hatte den Antrag des Häftlings nach vollzugsöffnenden Maßnahmen abgelehnt. Der Häftling, der den Angaben zufolge seine Tat leugnet, verbüßt nach einer 15-jährigen Freiheitsstrafe inzwischen eine lebenslängliche Haftstrafe. Die Justizvollzugsanstalt begründete ihre Entscheidung damit, dass ohne eine selbstkritische Auseinandersetzung mit der Tat die Gefahr einer Flucht nicht ausgeschlossen werden könne.
Das Oberlandesgericht hingegen hob die Passagen der verwehrten Haftlockerung im Vollzugsplan auf und ordnete eine Neufassung an. Die Justizvollzugsanstalt habe die weiteren Umstände über die Leugnungshaltung des Verurteilten hinaus nicht genügend berücksichtigt.