München (epd)Studieren Kinder mehrere Jahre im außereuropäischen Ausland, kann trotzdem ein Kindergeldanspruch bestehen. Voraussetzung hierfür ist die Zugehörigkeit zum elterlichen Haushalt und ein stärkerer Bezug des Kindes zum Inland als zum Studienort, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Mittwoch in München veröffentlichten Urteil. (AZ: III R 38/14)
Mindestens Hälfte der Zeit in Deutschland
Damit bekam ein chinesischstämmiger Deutscher von den obersten Finanzrichtern recht. Dessen Sohn hatte 2013 ein vierjähriges Bachelor-Studium in China begonnen. Er wohnte in einem Studentenwohnheim, verwandtschaftliche Beziehungen gab es am Studienort nicht. Während der Semesterferien 2013 und 2014 reiste er für jeweils sechs Wochen zurück nach Deutschland und lebte wieder in seinem Zimmer im Haus der Eltern.
Ein Kindergeldanspruch bestehe in diesem Fall nicht mehr, entschied die Familienkasse. Der Sohn habe seinen Wohnsitz nach China verlegt, lautete die Begründung.
Der BFH entschied jedoch, dass der Student immer noch über einen Wohnsitz im Haushalt der Eltern verfügt. Auch bei einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt bestehe ein Kindergeldanspruch. Voraussetzung sei aber, dass der Student mindestens die Hälfte seiner ausbildungsfreien Zeit in Deutschland verbringt.