Göttingen (epd)Das hat das Göttinger Landgericht jetzt entschieden. (Az 62 StVK 18/15). Ein Gefängnisinsasse hatte zu Weihnachten 2014 ein Paket von seinen Eltern erhalten. Trotz Überprüfung des Kartons mit einem Rauschgiftspürhund und einem Röntgengerät hielt die Anstalt die darin befindliche Schoko-Figur aus Sicherheitsgründen zurück. Diese sei ein "Hohlkörper" und deshalb dazu geeignet, verbotene Gegenstände wie SIM-Karten oder Drogen in das Gefängnis zu bringen.
Rötgengerät nicht ausreichend
Eine nähere Kontrolle des Weihnachtsmannes durch den Spürhund nach dem Öffnen sei aus hygienischen Gründen nicht mehr möglich, beschied die Anstaltsleitung Einwände des Mannes. Beim Röntgen werde nur eine "organische Masse" dargestellt. Es sei nicht ohne weiteres möglich zu erkennen, ob die Schokolade mit anderen Stoffen angereichert oder sogar ausgetauscht worden sei.
Der Sicherungsverwahrte zog vor Gericht - und verlor. Die mit der Sache befasste Kammer teile die Einschätzung, "dass die bloße Kontrolle des ungeöffneten Paketes durch den Rauschgiftspürhund und das Röntgengerät nicht ausreichend ist, um das Einschmuggeln insbesondere von Drogen zu verhindern", heißt es in dem Beschluss.